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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 51 ZPO vom 2024

Art. 51 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA230008Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Ausstand; Gericht; Recht; Arbeitsrichter; Verfahren; Arbeitsrichterin; Verhandlung; Beklagten; Vorinstanz; Ausstandsgesuch; Ausstandsverfahren; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Parteien; Beweis; Stellung; Bülach; Bezirksgericht; Stellungnahme; Verfahrens; Klägers; Vorstand; Bezirksgerichts; Beschwerdeverfahren
ZHLZ230030Kinderbelange / Obhut und Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Betreuung; Berufung; Parteien; Eltern; Woche; Kinder; Vorinstanz; Obhut; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsfähigkeit; Massnahme; Verfügung; Verfahren; Übergabe; Wochen; Entscheid; Medikamente; Massnahmen; Ferien; Gutachten; Verfahrens; Vereinbarung; Blick; Gutachterinnen; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Bezirksgericht; Meilen; Recht; Ausweisung; Verfahren; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Verwaltungskommission; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Beschwerdegegners; Rechtsverzögerung; Kantons; Obergerichts; Gericht; Verfügung; Strasse; -Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Räumung; Eingabe; Behandlung; Akten; Zeitpunkt
ZHVB150011AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Verfahren; Recht; Gericht; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Scheidungsverfahren; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Obergericht; Beschwerdegegner; Entscheid; Ausstand; Obergerichts; Verhalten; Ausstands; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Rekurs; Vizepräsident; Umteilung; Scheidungsverfahrens; ündet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder
139 III 466Art. 51 Abs. 3 ZPO; Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen. Die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen (E. 3.4). Recht; Verfahren; Zivilgericht; Eingabe; Revision; Entscheid; Eingaben; Urteil; Rechtsmittel; Ausstand; Bundesgericht; Gericht; Botschaft; Verfahrens; Beschwerden; Schweizerische; Kommentar; Ausstandsgr; Appellationsgericht; Entscheide; Zivilprozessordnung; Rechtsöffnung; Aufhebung; Wortlaut; Stein-Wigger; Präsident; Blatter; Gerichtsschreiberin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Kiener, Oberhammer ZPO2021
Sutter-Somm, Seiler, Kiener, Oberhammer ZPO2021