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Obligationenrecht (OR)

Art. 51 OR vom 2024

Art. 51 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 51 Bei
verschiedenen Rechtsgründen

1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.

2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP200035ForderungArbeit; Arbeitgeber; Schaden; Arbeitnehmer; Berufung; Bundesgericht; Regress; Beklagten; Arbeitgebers; Recht; Arbeitnehmers; Abwesenheit; Vorinstanz; Schadens; Leistung; Lohnfortzahlung; Erwägungen; Entscheid; Haftpflichtige; Urteil; Rechtsprechung; Arbeitsleistung; Abwesenheiten; Verfahren; Sinne
ZHLB180027ForderungBeklagte; Beklagten; Berufung; Beweis; Recht; Schaden; Gebäude; Tatsache; Vorinstanz; Klage; Tatsachen; Mehrwert; Behauptung; Parteien; Brand; Schadens; Beweismittel; Substantiierung; Gebäudeteile; Entscheid; Gericht; Gebäudeteilen; Urteil; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; ätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/240Entscheid Strassenrecht, Übermässige Beanspruchung einer öffentlichen Strasse, Art. 18 Abs. 1 StrG, Art. 12 VRP. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin als Baubewilligungsnehmerin, die Schäden an den Randabschlüssen einer Gemeindestrasse entlang des Baugrundstücks zu beheben oder für die Behebung der Schäden CHF 25'569.65, abzüglich der bereits geleisteten CHF 2'000, zu bezahlen. Aufgrund der Feststellungen am Re-kursaugenschein vom 11. September 2018 erwies sich diese Verpflichtung nicht mehr als erforderlich. Ein Abschnitt des fraglichen Randabschlusses war bereits repariert worden. Die Sache war daher zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung sowie zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2018/240). Strasse; Strassen; Hinweisen; Schäden; Parzelle; Rekurs; Entscheid; Gemeinde; Entschädigung; Ersatz; Recht; Beschwerdeverfahren; Mehrwertsteuer; Kanton; VerwGE; Gallen; Kantons; Vorinstanz; Politische; Verwaltungsgericht; Verfahren; Kommentar; Verursacherprinzip; Sachverhalt; Ersatzvornahme; Stellplatten; Schweiz; Verhalten
SGHG.2005.105Entscheid Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Beklagten; Vertrag; Schaden; Baugr; Unternehmer; Baugrube; Unternehmervariante; Ingenieur; Klage; Baugrubensicherung; Projekt; Architekt; Bauleitung; Abklärung; Grundlage; Klageantwort; Vertragsverletzung; Quot; Architekten; Ausführung; Verschulden; Auftrag; Kausalzusammenhang; Zusammenhang; Recht; Abklärungen; Schadens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 11 (4A_36/2021)
Regeste
Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2).
Gesellschaft; Gläubiger; Schaden; Klage; Konkurs; Aktionär; Gläubigers; Konstellation; Recht; X-Fonds; Bundesgericht; Konkurrenz; Schutz; Gesellschafts; Organ; Verwaltung; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Beschwerdegegner; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Aktivlegitimation
144 III 319 (4A_453/2017)Haftpflicht gemäss Rohrleitungsgesetz (RLG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR (Art. 34 RLG). Die in Art. 51 Abs. 2 OR für den Regelfall vorgesehene Stufenfolge lässt Raum für Abweichungen mit Blick auf den konkreten Fall. Voraussetzungen, unter denen bei einer Haftung nach Rohrleitungsgesetz ein Abweichen von der Stufenfolge gerechtfertigt erscheint (E. 5). Schaden; Arbeitgeberin; Regress; Regel; Gefahr; Stufenfolge; Geschädigte; Betrieb; Haftung; Beschwerdeführerinnen; Rohrleitungsanlage; Rohrleitungsanlagen; Bundesgericht; Rückgriff; Verschulden; Betreiber; Betriebsgefahr; Fälle; Gesetzgeber; Schäden; Anlage; Leitung; Blick; Unfall; Gaswerk; Vertrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3896/2021Travail d'intérêt général (service civil)’au; écision; Suisse; érieure; ’étranger; ’autorité; ’un; ’art; être; édéral; ’il; ’une; été; élai; ’elle; également; éjour; édure; Tribunal; ’est; ’être; ément; écisions; ésent; ’obligation; ’en; ’annonce; ération; écembre; ’annoncer
A-7254/2017Moyens de surveillanceRsquo;; Rsquo;a; ésent; Rsquo;un; Rsquo;au; être; ;autorité; écision; évoyance; éral; Rsquo;art; édé; érieur; ;intimée; Rsquo;intimée; Rsquo;autorité; édéral; Rsquo;il; -avant; Rsquo;en; ésentant; Tribunal; égal; Rsquo;une; ;organe; Rsquo;organe; égale; érieure; érêt; Rsquo;est

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
David, MarkusBasler Kommentar Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz2017
Ueli Kieser, Thomas, MosimannATSG- 3. Auflage2015