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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 51 BGG vom 2024

Art. 51 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 51 Streitwert Berechnung

1 Der Streitwert bestimmt sich:

  • a. bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
  • b. bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
  • c. bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
  • d. bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
  • 2 Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.

    3 Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.

    4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 51 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP190016Anfechtung StockwerkeigentümerbeschlüsseBerufung; Streitwert; Klägerinnen; Klage; Recht; Bülach; Bezirksgericht; Verfahren; Beschluss; Einzelgericht; Entscheid; Stockwerkeigentümerversammlung; Vorinstanz; Verwaltung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Parteien; Gericht; Bezirksgerichts; Berufungsklägerinnen; Streitwertangabe; Einzelrichter; Begehren; Verfügung; Protokoll; Einzelgerichts; Beklagten; Rechtsbegehren; Nichteintreten; Obergericht
    ZHLE150011EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Kinder; Gesuchsgegnerin; Berufung; Recht; Unterhalt; Gesuchstellers; Unterhalts; Parteien; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Besuch; Einkommen; Instanz; Woche; Besuchs; Wochen; Rechtspflege; Prozesskosten; Eheschutz; Verfahren; ätzlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2014.00007Die Vorinstanz stellte in einem Zwischenentscheid fest, dass der Rekurs gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufschiebende Wirkung habe.Rekurs; Verwaltungsgericht; Kammer; Kündigung; Zweckverband; Zwischenentscheid; Verwaltungsrecht; Gesuch; Verbindung; Endentscheid; Alain; Griffel; Verwaltungsrechtspflege; Weiterbeschäftigung; Bestimmungen; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter; Zuständigkeit; Zweckverbands; Kommentar; Beschluss; Betracht; Hinweisen
    ZHPB.2007.00056Zulässigkeit der Personalbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Rekurs; Kündigung; Kammer; Verfügung; Zwischenentscheid; Volksschulamt; Schulgemeinde; Arbeitsverhältnis; Rechtsmittel; Streitwert; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Beschluss; Entzug; Arbeitsverhältnisses; Hauptsache; Verbindung; Röhl; Verwaltungsgericht; Oberexpertise; Anordnung; Rekurse; Kölz/Bosshart/Röhl; Bundesgerichtsgesetz; Abteilung; Verwaltungsrichter; Staat; Schulpflege
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 506 (4A_190/2019)Art. 51 ff. BGG; Art. 81 f. ZPO; Berechnung des Streitwertes; Streitverkündungsklage. Der Streitwert des Hauptverfahrens und derjenige des Streitverkündungsverfahrens werden nicht zusammengerechnet (E. 2-2.3). Appel; étention; étentions; édure; Architecte; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Autre; érêts; élevée; Entre; ître; éclamé; élevées; Tribunal; édé; Streitverkündungsklage; çonnerie; éfendeur; édéral; Excluent; Kommentar; être; Streitwert; Existence; Autorité; Appelé; Schweizerischen; Extrait; Arrêt
    144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Urteil; Bundesgericht; Tarif; Verfahren; Richter; Richteramt; Rechtspflege; Fällen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7186/2018Finanzmarktaufsicht (Übriges)Quot;; Geschäft; Vorinstanz; Geschäftsbeziehung; Konto; Verletzung; FINMA; Transaktion; Geschäftsbeziehungen; Risiko; Abklärung; Compliance; Transaktionen; Recht; Beschwerdeführers; Geldwäscherei; Report; Zusammenhang; Verfügung; Sachverhalt; Kunde; Kunden; Beweis; Abklärungen; ögen
    B-4324/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeHofdünger; Punkt; HODUFLU; Punkte; Betrieb; Zahlung; Kürzung; Erstinstanz; Suisse-Bilanz; Abzug; Aufzeichnung; Direktzahlung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Kontrolle; Kanton; Vorinstanz; Punkten; Bundes; Recht; Gesuch; Direktzahlungen; Thurgau; Kontrollstelle; Betriebsdaten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Heiz, HeizmannBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2018
    Heiz, HeizmannBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2018