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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 51 AHVG vom 2024

Art. 51 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 51 B. Die Arbeitgeber Aufgaben

1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. (1)

2(2) (3)

3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. (4)

4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(3) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180072RechtsöffnungGesuch; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Urteil; Gesuchsgegnerin; Brutto; Entscheid; Arbeitgeber; Betreibung; Arbeitnehmer; Abzüge; Vorinstanz; Bruttobetrag; Urteils; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Verfahren; Gericht; Parteien; Urteilsvorschlag; Netto; Rechtsöffnungsverfahren; Spruchgebühr; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Summe; Rechtsöffnungstitel; Forderung
VD2020/1033-été; Intimée; érant; écision; Employeur; Administration; églige; égligence; égale; également; Opposition; édéral; érence; établi; éférences; -paiement; érieur; éposé; étant; Instruction; épond; Après; Intéressé; éjudice
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2018/17Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 3.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/17). Schaden; Gesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Schadenersatz; Arbeitgeberin; Posten; Zahlung; Verschulden; Verwaltung; Organ; Recht; Konto; Ausgleichskasse; Schwyz; Kanton; Pfändungsverlustschein; Recht; Zeitraum; Handelsregister; Kontoauszug; Pfändungsverlustscheine; Beschwerdeführers; Verfügung; Verwaltungsrat; Zahlungen; ätte
SGAHV 2018/10Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). Schaden; Beiträge; Gesellschaft; Arbeitgeber; Schadenersatz; Verwaltung; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Recht; Konto; Betrag; Verwaltungsrat; Kanton; Ausgleichskasse; Handelsregister; Akontobeiträge; Konkurs; Verfügung; Verwaltungsrats; Pfändungsverlustschein; Höhe; Zahlungen; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 V 261Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt.
Beweis; Konto; Beiträge; Urteil; Berichtigung; Eintragung; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Recht; Abklärungen; Eintritt; Versicherungsfalles; Versicherungsgericht; Zahlung; Sachverhalt; Rente; Untersuchungsgrundsatz; Arbeitnehmer; Eintragungen; Beweisführung; Beweisregel; Hinweis; Berichtigungsverfahren; Akten; Beweise; Verwaltung; Sozialversicherungsrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2726/2019MindestbeitragsdauerSAK-act; Vorinstanz; Recht; Schweiz; Beiträge; Verfahren; Parteien; Ausgleichskasse; Hotel; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Abkommen; Einspracheentscheid; Quot;; Serbien; Abklärungen; Anspruch; Person; Beweis; Renten; Schweizerische; Folgenden:; Frist; Jugoslawien; Sozialversicherung; Sachverhalt; önnen
C-7676/2007Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVerfügung; Vorinstanz; Auffangeinrichtung; Zwangsanschluss; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Amtsbeiständin; AHV-Ausgleichskasse; Verfahren; Arbeitnehmer; Anschluss; Bundesverwaltungsgericht; Pflege; Rektifikat; Streitgegenstand; Vorsorge; Zwangsanschlusses; Begründung; Anfechtungs; Verfahrens; Parteien; Richter; Stiftung; Entgelt; Kostenvorschuss; Wiedererwägungsverfügung