Art. 51 B. Die Arbeitgeber Aufgaben
1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. (1)
2 … (2) (3)
3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. (4)
4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180072 | Rechtsöffnung | Gesuch; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Urteil; Gesuchsgegnerin; Brutto; Entscheid; Arbeitgeber; Betreibung; Arbeitnehmer; Abzüge; Vorinstanz; Bruttobetrag; Urteils; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Verfahren; Gericht; Parteien; Urteilsvorschlag; Netto; Rechtsöffnungsverfahren; Spruchgebühr; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Summe; Rechtsöffnungstitel; Forderung |
VD | 2020/1033 | - | été; Intimée; érant; écision; Employeur; Administration; églige; égligence; égale; également; Opposition; édéral; érence; établi; éférences; -paiement; érieur; éposé; étant; Instruction; épond; Après; Intéressé; éjudice |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2018/17 | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 3.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/17). | Schaden; Gesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Schadenersatz; Arbeitgeberin; Posten; Zahlung; Verschulden; Verwaltung; Organ; Recht; Konto; Ausgleichskasse; Schwyz; Kanton; Pfändungsverlustschein; Recht; Zeitraum; Handelsregister; Kontoauszug; Pfändungsverlustscheine; Beschwerdeführers; Verfügung; Verwaltungsrat; Zahlungen; ätte |
SG | AHV 2018/10 | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). | Schaden; Beiträge; Gesellschaft; Arbeitgeber; Schadenersatz; Verwaltung; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Recht; Konto; Betrag; Verwaltungsrat; Kanton; Ausgleichskasse; Handelsregister; Akontobeiträge; Konkurs; Verfügung; Verwaltungsrats; Pfändungsverlustschein; Höhe; Zahlungen; Einsprache |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 V 261 | Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt. | Beweis; Konto; Beiträge; Urteil; Berichtigung; Eintragung; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Recht; Abklärungen; Eintritt; Versicherungsfalles; Versicherungsgericht; Zahlung; Sachverhalt; Rente; Untersuchungsgrundsatz; Arbeitnehmer; Eintragungen; Beweisführung; Beweisregel; Hinweis; Berichtigungsverfahren; Akten; Beweise; Verwaltung; Sozialversicherungsrecht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2726/2019 | Mindestbeitragsdauer | SAK-act; Vorinstanz; Recht; Schweiz; Beiträge; Verfahren; Parteien; Ausgleichskasse; Hotel; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Abkommen; Einspracheentscheid; Quot;; Serbien; Abklärungen; Anspruch; Person; Beweis; Renten; Schweizerische; Folgenden:; Frist; Jugoslawien; Sozialversicherung; Sachverhalt; önnen |
C-7676/2007 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Verfügung; Vorinstanz; Auffangeinrichtung; Zwangsanschluss; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Amtsbeiständin; AHV-Ausgleichskasse; Verfahren; Arbeitnehmer; Anschluss; Bundesverwaltungsgericht; Pflege; Rektifikat; Streitgegenstand; Vorsorge; Zwangsanschlusses; Begründung; Anfechtungs; Verfahrens; Parteien; Richter; Stiftung; Entgelt; Kostenvorschuss; Wiedererwägungsverfügung |