Art. 508 bb. Anzeigepflicht
des Bürgen
1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
2 Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.
3 Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.