
Art. 506 Relaziun tranter il garant ed il debitur principal
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Art. 506 Relaziun tranter il garant ed il debitur principal
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | RZ.2007.1 | Entscheid Art. 506 OR (SR 220). Nach Art. 506 OR kann der Bürge vom Hauptschuldner Sicherstellung verlangen, wenn dieser den mit ihm getroffenen Abreden zuwiderhandelt oder wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war. Unter Abreden im Sinne von Art. 506 Abs. 1 OR sind solche zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Bürgschaft getroffenen wurden; die Nichteinhaltung später getroffener Vereinbarungen berechtigt den Bürgen nicht, eine Sicherstellung zu verlangen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Vermögenslage der Hauptschuldner verschlimmert hat, sind deren Vermögensverhältnisse und nicht bloss die der Kollektivgesellschaft zu beurteilen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. September 2007, RZ. 2007.1). | Quot; Beklagten; Bürgschaft; Rekurs; Abrede; Klage; Bürge; Rustico; Beweis; Eingabe; Hauptschuldner; Zusammenhang; Finanzcoaching; Abreden; Verschlimmerung; Vermögensverhältnisse; Sicherstellung; Darlehen; Recht; Protokoll; Bedingung; Rekurse; Vereinbarung; Befragung; Behauptung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weimar | 2009 |