Art. 505 3. Eigenhändige Verfügung
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. (1)
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230088 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator |
ZH | LF210059 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Ungültigkeit |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1991 5 | Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden? | Verfügung; Notar; Verfügungen; Abschrift; Erblassers; Einlieferung; Testament; Verwahrung; Aktensammlung; Urkunden; Amtsstelle; Aufbewahrung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; Ablieferung; Notars; Erbverträge; Vorschrift; Kommentar; Escher; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Todesfalle; Testamente; Anfrage; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen:; Registeramt; Grundbuch |
BS | BEZ.2023.49 | - | Gericht; Aufsicht; Entscheid; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Basel; SchKG; Gerichtsschreiber; Unterschrift; Vorname; Konkurs; Auflage; Basel-Stadt; Kanton; Recht; Konkursamt; Zahlungsbefehl; Vornamen; Familienname; Ausstand; Sekretär; Betreibungsamt; Kommentar; Namens; Pfändung; Richter; Organisation; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 1 (5A_133/2023) | Regeste Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5). | Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt |
129 I 173 | Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV. | Verstorbene; Meilen; Verstorbenen; Kinder; Friedhof; Bestattung; Verwaltungsgericht; Recht; Wunsch; Interesse; Freiheit; Mutter; Urnenbeisetzung; Ehemann; Entscheid; Bundesgericht; Grundrecht; Beschwerde; Totenfürsorge; Leichnam; Anordnung; Sinne; Angehörige; Wille; Angehörigen; Schutz |