E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 50 VwVG vom 2022

Art. 50 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 50 F. Beschwerdefrist (1)

1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 50 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP120023Kollokationsklage / KautionRecht; Krankenkasse; Forderung; Verfügung; Verfahren; Risikoausgleich; Kollokations; Vorinstanz; Leistung; Konkurs; Kunden; Kollokationsklage; Klage; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Versicherungsleistungen; Hinweis; Forderungen; Leistungen; Gewährung; Prozessführung; Kollokationsprozess; Obergericht
ZHAA100009Beginn des Fristenlaufs bei Bestellung eines im Ausland domizilierten Rechtsvertreters und Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz Zulässigkeit einer per Telefax übermittelten Eingabe an das GerichtRecht; Eingabe; Telefax; Frist; Eingaben; Rekurs; Zustellung; Gericht; Schweiz; Unterschrift; Original; Bundes; Praxis; Zivil; Rechtsmittel; Frist; Verfahren; Original-; Telefax-; Telefax-Eingabe; Zustellungsempfänger; Vorschrift; Entscheid; Frank; Mangel; Rechtsprechung; Bundesgericht
Dieser Artikel erzielt 683 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 401 (1C_233/2018)Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Schweizer; Frist; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Fristwahrung; Schweizerische; Orientierung; öffentlich-rechtlichen; Eröffnung; Rechtsmittelfrist; Verhältnis; Gesuch; Schweizerischen; Poststelle; Rechtsprechung; Hinweis; Auszug; Staatssekretariat
136 II 165 (1C_286/2009)Streitigkeiten um Fluglärmentschädigung für Ostanflüge; Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf erst in der Replik erhobene Rügen betreffend direkten Überflug; Streitgegenstand (Art. 91 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 12, 32, 52 und 62 VwVG). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführer in einem komplexen, aufwändigen, viele Beteiligten umfassenden Verfahren wie dem Vorliegenden auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (E. 1.2). Zwar ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen; dies schliesst jedoch spätere Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht aus. Dies gilt jedenfalls, wenn den Beschwerdeführern - wie hier - weder nachlässige Prozessführung noch Prozessverschleppung vorgeworfen werden kann (E. 4). Die in der Replik erfolgten Ausführungen der Beschwerdeführer zum direkten Überflug bewegten sich im Rahmen des Streitgegenstandes. Dieser umfasste die Entschädigung für die fluglärmbedingte Wertminderung der Liegenschaften, gleich, ob diese mit übermässigen Lärmimmissionen oder mit direktem Überflug begründet werden (E. 5). Überflug; Bundes; ESchK; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; BVGer; Überflugs; Streitgegenstand; Enteignung; Replik; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Flughafen; Endentscheid; Zwischenentscheid; Lärmimmissionen; Begehren; Beschwerden; Beschwerdeverfahren; Eheleute; Liegenschaft; Begründung; Anfechtung; Liegenschaften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2760/2024RenteBundesverwaltungsgericht; Frist; BVGer-act; Vorinstanz; Einsprache; Einspracheentscheid; Zwischenverfügung; Schweizerische; Eingabe; Beilage; Verfahren; Unterschrift; Parteien; Verfügung; Begründung; Einschreiben; Deutschland; Bundesverwaltungsgerichts; Beweismittel; Frist; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführers; Dispositivs; Rückschein; Zustellung; Rechtzeitigkeit; Schweizerischen; Verfahrens; Einzelrichterin
F-4769/2022Schwerwiegender persönlicher HärtefallIdentität; Vorinstanz; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Herkunft; Urteil; Erteilung; Verfügung; Tibet; Reise; China; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Asylverfahren; «Tibet; Zustimmung; «Green; Book»; Bemühungen; Identitäts; Härtefall; Schweiz; Offenlegung; Person; Dokument; Auslandvertretung; ünde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.185Auslieferung; Bundes; Recht; Deutschland; Verfahren; Haftbefehl; Recht; Akten; Auslieferungsersuchen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Entscheid; Justiz; Amtsgericht; Gericht; Beschwerdekammer; Mönchengladbach; Behörde; Schweiz; Urteil; Staat; Bundesamt; Auslieferungsentscheid; Ziffer; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht
CA.2022.22Recht; Rechtshilfe; Akten; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Verfahren; Staat; Beschwerde; Rubrik; Behörde; Ägypten; Rieger; Advokat; Entscheid; Schlussverfügung; Staats; Objekte; Verfahrens; Beschlagnahme; Staatsanwalt; Frist; Apos;; Basel; Person; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG2019
Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz2016