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Kartellgesetz (KG)

Art. 50 KG vom 2023

Art. 50 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 50 (1) Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und
behördliche Anordnungen

Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Regelung, eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, so wird es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Bei der Bemessung des Betrages ist der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 259 (2C_524/2018)Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). Regel; Regelung; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verfahren; Verhalten; Urteil; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Sekretariat; Legitimation; Recht; Wettbewerbskommission; Verfügung; Beschwer; BEURET; Verfahrens; Sachverhalt; Wettbewerbsbeschränkung; Kartell; ässigen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-360/2010KartelleQuot;; Preis; Wettbewerb; Markt; Vorinstanz; Medikament; Wettbewerbs; Publikum; Medikamente; Publikums; Apotheke; Arznei; Cialis; Arzneimittel; Bundes; Patient; Ärzte; Apotheken; Preise; Verkauf; Viagra; Verfügung; Publikumspreis; Verkaufs; Patienten; Levitra; Recht; Publikumspreise; ätte
B-362/2010KartelleQuot;; Wettbewerb; Preis; Markt; Vorinstanz; Wettbewerbs; Medikament; Publikum; Publikums; Medikamente; Bundes; Apotheke; Arznei; Arzneimittel; Levitra; Patient; Ärzte; Recht; Apotheken; Verkauf; Verfügung; Publikumspreis; Viagra; Verkaufs; Publikumspreise; Patienten; Preise; Kartell

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AmstutzBasler Kommentar zum KG2010
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