Art. 50 Gemeinden
1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU150031 | Unentgeltliche Rechtspflege | Beschwer; Bundesgericht; Rechtspflege; Urteil; Rechtsmittel; Winterthur; Entscheid; Interesse; Gemeinwesen; Obergericht; Kanton; Beschwerdeverfahren; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahren; Rechtsanwalt; Schweizerischen; Verfahren; Rechtsprechung; Kantons; Stadt; Vorinstanz; Person; Dispositivziffer; Gewährung; Zivilprozessordnung; Rechtsschutzi; Beschwerdelegitimation; Parteien; Oberrichter; ährte |
SH | Nr. 60/2016/46 | Einbürgerungsverfahren; Abklärung der finanziellen Verhältnisse; Untersuchungsgrundsatz - Art. 37 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 14 aBüG; Art. 6 Abs. 2 lit. f BüG SH; Art. 5 VRG. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts fällt in den Autonomiebereich der Gemeinde. Auch in diesem Bereich ist die Gemeinde an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und an die Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle ist insofern beschränkt, als das Gericht nicht die eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gemeindebehörde setzen darf, wenn deren Entscheid nachvollziehbar ist (E. 3). Im Einbürgerungsverfahren gilt in erster Linie die Untersuchungsmaxime; die Behörde ist zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (etwa durch Einholung aktueller Amtsberichte der Polizei und der Steuerbehörden oder durch Einsichtnahme in die Geschäftsbuchhaltung). Der Gesuchsteller hat jedoch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht; sie muss den Gesuchsteller geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (E. 5 und 5.4). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist zu prüfen, ob die aktuelle wirtschaftliche Situation hinreichend gefestigt erscheint. Die vergangene finanzielle Entwicklung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulässt (E. 5.2). Vermutet die Behörde, dass der Gesuchsteller seine wahren Einnahmequellen verschleiert, so hat sie bei verbleibenden erheblichen Zweifeln weitere angemessene Abklärungen zu treffen. Unterlässt sie dies, so hat sie den massgeblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (E. 5.4). | Einbürgerung; Gemeinde; Gesuch; Bürgerrat; Sachverhalt; Bürgerrecht; Recht; Behörde; Verhältnisse; Stadt; Situation; Schweiz; Schaffhausen; Gesuchs; Einbürgerungsverfahren; Gesuchsteller; Sachverhalts; Abklärung; Obergericht; Entscheid; Regierungsrat; Bürgerrechts; Kanton; Merkblatt; Firma; Eltern; üsse |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2013.00246 | Die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen lud die Beschwerdeführden zu einem Gespräch ein und prüfte im Rahmen dieses Gesprächs das geographische und staatskundliche Wissen der Beschwerdeführenden. | Gemeinde; Entscheid; Recht; Beschwerdeführende; Einbürgerung; Schweiz; Fragen; Verwaltung; Beschwerdeführenden; Ermessen; Bürger; Kanton; Beschwerdegegner; Kantons; Ausländer; Verbindung; Verhältnisse; Verwaltungsgericht; Weiningen; Anspruch; Kommentar; Ermessens; Schweizer; Gemeinden |
ZH | VB.2002.00168 | Legitimation: Bauten innerhalb (E. 1a) und ausserhalb der Bauzone (E. 1b/c). | Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Rekurs; Recht; Rüge; Entscheid; Interesse; Röhl; Rügen; Voraussetzung; Lärm; Rechtsmittel; Augenschein; Baubehörde; Verbindung; Verfahren; Bauvorhaben; Einordnung; Gehör; Baute; Legitimation |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 I 83 (1C_337/2019) | Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV , § § 39, 59 und 64 KV/BS , Art. 11-13 BüG ; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). | Bürger; Kanton; Gemeinde; Einbürgerung; Bundes; Bürgergemeinde; Bürgergemeinden; Recht; Autonomie; Stadt; Basel; Verfassung; Bürgerrecht; Bundesgericht; Verfassungs; BüRG/BS; Schweiz; Kantons; Basel-Stadt; Gemeinden; Beschwerdeführerinnen; Kompetenz; Vermutung; Integration; Einbürgerungsvoraussetzung; Bundesrecht; Bewerber; Kantone; Ausländer |
146 I 36 (1C_19/2019) | Art. 50 Abs. 1 BV , Art. 86 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 lit. c, Art. 90 und 93 BGG , Art. 8 ff. und 26 Abs. 2 RPG , Art. 5 Abs. 2 RPV ; Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans. Anfechtbarkeit von kantonalen richtplanerischen Massnahmen beim Bundesgericht durch die betroffene Gemeinde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (E. 1). | Richt; Gemeinde; Richtplan; Kanton; Zwischenergebnis; Regierungsrat; Bundesgericht; Standort; Autonomie; Depot; Festsetzung; Kantons; Genehmigung; Recht; Bätterkinden; Fortschreibung; Regierungsrats; Verfahren; Interesse; Gemeindeautonomie; Entscheid; Interessen; Regierungsratsbeschluss; Massnahme |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5797/2020 | Normenkontrolle | Stiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde |
A-6435/2018 | Normenkontrolle | Vorsorge; Person; Arbeitnehmer; Alter; Vorinstanz; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Personen; Reglement; Urteil; Hinterlassene; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Arbeitgeber; Lebenspartner; Renten; Sanierung; Arbeitnehmervertreter; Vorsorgereglement; Versicherung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Schindler, Auer | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] | 2019 |
Spescha | Kommentar Migrationsrecht | 2016 |