Art. 5 Rechtsansprüche
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2 Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
3 Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
4 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210031 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis |
ZH | LA100034 | Forderung (GlG) | Arbeit; Freistellung; Beklagten; Beruf; Berufung; Recht; Kündigung; Mutter; Weiterbeschäftigung; Massnahme; Mutterschaft; Verfahren; Schwangerschaft; Beschäftigung; Urteil; Arbeitsgericht; Genugtuung; Entscheid; Kader; Prozesse; Vorinstanz; Drohung; Abteilung; Androhung; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | III/2-2017/2 | Entscheid Art. 8 Abs. 3 BV (SR 101); Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 GlG (SR | Kinder; Arbeit; Kindergarten; Pause; Pausen; Lehrperson; Pausenaufsicht; Quot; Kindergartenlehrperson; Beruf; Arbeitsfeld; Lehrpersonen; Regel; Berufs; Berufsauftrag; Kindergartenlehrpersonen; Schule; Recht; Beweis; Regelung; Kanton; Arbeitsfelder; Quot;Schulequot; Gallen; Stunden; Person; Diskriminierung |
LU | V 98 245 | Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 GlG; § 142 Abs. 1 lit. b, § 143 lit. c, § 148 lit. a, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. Der Ablehnung einer Bewerbung um eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist nicht die Verwaltungsbeschwerde, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. | Verwaltung; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Bundes; Klage; Recht; Gleichstellung; Gleichstellungsgesetz; öffentlich-rechtliche; Anstellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ablehnung; Sinne; Behörde; Verfügung; Verbindung; Bundesgesetz; Spital; Bewerbung; Bundesrechts; Verwaltungsbeschwerde; Rechtsmittel; Eingabe; Anstellungsverhältnis; Instanz; Dienstverhältnis; Klageweg; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 153 (8C_594/2018) | Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). | Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Orientierung; Arbeit; Bundes; Gleichstellung; Recht; Kriterium; Votum; Geschlechter; Diskriminierungen; Sinne; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Lebensform; Diskriminierungsverbot; Anstellung; Nichtanstellung; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Bundesgericht; Anspruch; Person; Frauen; Männer; Urteil; Arbeitsverhältnis |
144 II 65 (8C_56/2017) | Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 und 6 GIG; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung. Bei kollektiven Diskriminierungskonstellationen wird gewöhnlich ein Beruf oder eine Funktion als Gesamtes mit Vergleichsfunktionen verglichen. Das Bundesgericht lässt offen, ob eine innerhalb einer Funktion sich bildende Gruppe von erfahreneren Kindergartenlehrpersonen separat eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung geltend machen kann (E. 6). Die Glaubhaftmachung einer Geschlechterdiskriminierung erfordert einen Vergleich von Verdienstmöglichkeiten aus verschiedenen Tätigkeiten und zudem ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen von einer Gleichwertigkeit der genannten Funktionen auszugehen ist (E. 7). | Diskriminierung; Funktion; Urteil; Arbeit; Vergleich; Glaubhaft; Kindergartenlehrperson; Glaubhaftmachung; Kindergartenlehrpersonen; Überführung; Gericht; Lohnband; Beschwerdegegnerinnen; Beweis; Geschlecht; Beruf; Kanton; Entlöhnung; Schaffhausen; Regierungsrat; Lohndiskriminierung; Löhne; Besoldung; Mitarbeiter; Kantons; Lohnsystem; Geschlechts; ässig |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Gleichstellungsgesetz | 1997 |