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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 5 DBG vom 2024

Art. 5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 5 Andere steuerbare Werte

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  • a. in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  • b. (1) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
  • c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
  • d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden;
  • e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
  • f. (2) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
  • 2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
    (2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).ändig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Person; Recht; Dienst; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Kanton; Beschwerdeführers; Woche; Steuerrecht; Wohnsitz; Wochen; Staat; Steuern; Vertrags; Doppelbesteuerung; Vertragsstaat; OECD-MA; Vergütung; Dienststelle; änkte
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).ändig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Person; Recht; Dienst; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Kanton; Beschwerdeführers; Woche; Steuerrecht; Wohnsitz; Wochen; Staat; Steuern; Vertrags; Doppelbesteuerung; Vertragsstaat; OECD-MA; Vergütung; Dienststelle; änkte

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften
    LUA 02 218Art. 91 und Art. 93 DBG. Quellenbesteuerung für einen in Deutschland lebenden und für eine schweizerische Gesellschaft tätigen Prokuristen. Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (Erw. 3). Abgrenzung zwischen Art. 91 und Art. 93 DBG (Erw. 4). Schweiz; Person; Steuer; Staat; Verwaltung; DBA-D; Vertragsstaat; Personen; Vergütungen; Arbeit; Gesellschaft; Wohnsitz; Deutschland; Aufenthalt; Quellensteuer; Einkünfte; Bestimmungen; Geschäftsführung; Erwerbstätigkeit; Ausland; Entschädigung; Mitglied; Recht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Steuer; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Verfahren; Beweis; Leistung; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Recht; Urteil; Veranlagungsverfahren; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Anstalt; Aufrechnung; Zahlung; Holding; Aktien; Kantons; ässig
    143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2021.1ügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; VStrR; Unterlagen; Lasche; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesstrafgerichts; Entsiegelungsgesuch; Bundesgericht; Verwaltung; Tatverdacht; Limited; Durchsuchung; Beilage; Urteile; Untersuchung; Verdacht; Beschluss

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann Hand zum DBG, Zürich2003
    - Kommentar zum DBG2001