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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 5 BV vom 2024

Art. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE230051NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Verein; Trainerin; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Hinsicht; Verfahren; Gelder; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschäftsbesorgung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Bezirksgericht; Meilen; Recht; Ausweisung; Verfahren; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Verwaltungskommission; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Beschwerdegegners; Rechtsverzögerung; Kantons; Obergerichts; Gericht; Verfügung; Strasse; -Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Räumung; Eingabe; Behandlung; Akten; Zeitpunkt
ZHVR160004Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160022-O) vom 4. November 2016Dolmetscher; Rekurs; Rekurrentin; Rekursgegnerin; Dolmetscherverzeichnis; Behörden; Kanton; Dolmetscherwesen; Kantons; Beschluss; Fachgruppe; Gerichten; Verfahrens; DolmV; Einsätze; Eintrag; Schweiz; Person; Obergericht; Interesse; Löschung; Verzeichnis; Frist; Recht; Praxis; Rolle; Verwaltungskommission; Obergerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 26 (9C_244/2021)
Regeste
Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG ; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1).
Sanierung; Vorsorge; Sanierungsmassnahmen; Aufsichtsbehörde; Vorsorgewerk; Recht; Stiftung; Unterdeckung; Streit; Klage; Zuständigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Urteil; Rechtmässigkeit; Pensionskasse; Basel; Arbeitgeberin; Ausfinanzierung; Berufsvorsorgegericht; Basel-Stadt; Vorsorgewerks; Sanierungsbeitrag; Renten; Berufsvorsorgegerichts; Bezug; Umsetzung; Bundesgericht
150 I 39 (2C_694/2021)
Regeste
Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch
BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Schneider, Gächter Kommentar zum schweizerischen Sozialversicher-ungsrecht BVG und FZG2019
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016