Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
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2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
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4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
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(1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220002 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Recht; Richt; Vorinstanz; Beklagten; Klägers; Arbeitsverhältnis; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verfahren; Sinne; Berufungsverfahren; Krankheit; Arztzeugnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmers; Vollmacht; Gericht; Rechtsbegehren; Arbeitszeugnis; Klage; Entscheid; ändig |
VD | 2020/940 | - | émentaire; érié; écision; émentaires; ériés; éterminant; ômage; Caisse; Assuré; Indemnité; édéral; écembre; Assurée; ériode; élai; édérale; Assurance-chômage; égal; écitée; éterminé; Rubin; Entre; -après:; Intimée; émunération |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2021.160 | - | ätig; Verfügung; Nichterwerbstätige; Beiträge; AK-Nr; Steuer; Beitragspflicht; Einsprache; Recht; Verfügungen; Person; Auskunft; Apos; Einkommen; Sozialversicherung; Rente; Beschwerdeführende; Renten; Ausgleichskasse; Entscheid; Beschwerdeführenden; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Vertrauen; Urteil |
SG | AVI 2018/20 | Entscheid Art. 3 Abs. 2 AVIG. Art. 22 Abs. 1 UVV. Beitragssatz. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abgangsentschädigung ist nach dem Bestimmungs- oder Erwerbsprinzip dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen und nicht nach dem Realisierungsprinzip dem Jahr der Auszahlung. Dies hat (vorliegend) zur Folge, dass die Höchstgrenze von Fr. 148'200.-- im Erwerbsjahr 2017 bereits erreicht wurde und die Abgangsentschädigung nur noch mit ALV-Beiträgen von 1 Prozent zu verabgaben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AVI 2018/20). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2019. | Arbeit; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Beitragspflicht; Beiträge; Beitragssatz; Arbeitnehmer; Realisierung; Einkommen; Beitragsbezug; Entschädigung; Höchstbetrag; Entscheid; Lohnnachzahlung; Erwerbsjahr; Zeitpunkt; Hinweisen; Prozent; Versicherung; Mitarbeiter; Einsprache; Realisierungsprinzip; Bestimmungsjahr; Lohnzahlungen; äglichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 174 (9C_692/2020) | Regeste Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6). | Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Rasier; Operations; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Switzerland; Schweiz; Arbeitnehmer; Urteil; UberPop; UberPop-Fahrer; Einsprache; Arbeitgeberin; Feststellung; Beiträge; Erwägung; Kantons; Sozialversicherungsbeiträge; Entscheid; Einspracheentscheid; Bezug; Vorinstanz; Arbeitgebers; Person; Wortlaut; Sozialversicherungsgericht |
146 V 313 (9C_829/2019) | Regeste Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3). | Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz |