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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 5 AHVG vom 2024

Art. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. (1)

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:

  • a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
  • b. (2) nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. (3)
  • 4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

    5(4)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Recht; Richt; Vorinstanz; Beklagten; Klägers; Arbeitsverhältnis; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verfahren; Sinne; Berufungsverfahren; Krankheit; Arztzeugnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmers; Vollmacht; Gericht; Rechtsbegehren; Arbeitszeugnis; Klage; Entscheid; ändig
    VD2020/940- émentaire; érié; écision; émentaires; ériés; éterminant; ômage; Caisse; Assuré; Indemnité; édéral; écembre; Assurée; ériode; élai; édérale; Assurance-chômage; égal; écitée; éterminé; Rubin; Entre; -après:; Intimée; émunération
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.160-ätig; Verfügung; Nichterwerbstätige; Beiträge; AK-Nr; Steuer; Beitragspflicht; Einsprache; Recht; Verfügungen; Person; Auskunft; Apos; Einkommen; Sozialversicherung; Rente; Beschwerdeführende; Renten; Ausgleichskasse; Entscheid; Beschwerdeführenden; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Vertrauen; Urteil
    SGAVI 2018/20Entscheid Art. 3 Abs. 2 AVIG. Art. 22 Abs. 1 UVV. Beitragssatz. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abgangsentschädigung ist nach dem Bestimmungs- oder Erwerbsprinzip dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen und nicht nach dem Realisierungsprinzip dem Jahr der Auszahlung. Dies hat (vorliegend) zur Folge, dass die Höchstgrenze von Fr. 148'200.-- im Erwerbsjahr 2017 bereits erreicht wurde und die Abgangsentschädigung nur noch mit ALV-Beiträgen von 1 Prozent zu verabgaben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AVI 2018/20). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2019. Arbeit; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Beitragspflicht; Beiträge; Beitragssatz; Arbeitnehmer; Realisierung; Einkommen; Beitragsbezug; Entschädigung; Höchstbetrag; Entscheid; Lohnnachzahlung; Erwerbsjahr; Zeitpunkt; Hinweisen; Prozent; Versicherung; Mitarbeiter; Einsprache; Realisierungsprinzip; Bestimmungsjahr; Lohnzahlungen; äglichen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 174 (9C_692/2020)
    Regeste
    Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
    Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Rasier; Operations; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Switzerland; Schweiz; Arbeitnehmer; Urteil; UberPop; UberPop-Fahrer; Einsprache; Arbeitgeberin; Feststellung; Beiträge; Erwägung; Kantons; Sozialversicherungsbeiträge; Entscheid; Einspracheentscheid; Bezug; Vorinstanz; Arbeitgebers; Person; Wortlaut; Sozialversicherungsgericht
    146 V 313 (9C_829/2019)
    Regeste
    Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
    Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz