Art. 4a Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang (1)
1 Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvollstreckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.
2 Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180164 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger |