Art. 498 Nachbürgschaft und Rückbürgschaft
1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.
2 Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2010 202 | Art. 501 Abs. 1 OR, Geltung für den Solidarbürgen | Hauptschuld; Bürge; Bürgen; Appellantin; Primäre; Hauptschuldner; Fälligkeit; Fällig; Regressforderung; Konkurs; Belangt; Rückbürge; Primären; Entscheid; Bürgschaft; Solidarbürge; PESTALOZZI; Zahlung; Forderung; Entsteht; Hauptschuldnerin; Appellat; Recht; Vertragliche; PESTALOZZI; Solidarbürgen; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Werden |