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Obligationenrecht (OR)

Art. 498 OR vom 2024

Art. 498 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 498 Nachbürgschaft und Rückbürgschaft

1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.

2 Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 498 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2010 202Art. 501 Abs. 1 OR, Geltung für den SolidarbürgenHauptschuld; Bürge; Bürgen; Appellantin; Primäre; Hauptschuldner; Fälligkeit; Fällig; Regressforderung; Konkurs; Belangt; Rückbürge; Primären; Entscheid; Bürgschaft; Solidarbürge; PESTALOZZI; Zahlung; Forderung; Entsteht; Hauptschuldnerin; Appellat; Recht; Vertragliche; PESTALOZZI; Solidarbürgen; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Werden
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