CCS Art. 495 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 495 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 495 II. Renunzia a l’ierta 1. Impurtanza

1 Il testader po far in contract da renunzia a l’ierta cun in ertavel.

2 Il renunziader na vegn betg pli consider sco ertavel tar la successiun d’ierta.

3 Nua ch’il contract n’ordinescha nagut auter, vala la renunzia a l’ierta er per ils descendents dal renunziader.


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Art. 495 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLF180046Abschluss Nacherbschaftsinventar Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juli 2018 (EL170131)Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Verfahren; Erblasser; Erbschein; Eingabe; Söhne; Erbvertrag; Erblassers; Recht; Erbschaft; Entscheid; Ausstellen; Erbscheines; Urteil; Verfügung; Berufungsbeklagte; Erbschaftsinventar; Erben; -Zürich; Notar; Aussicht; Rechtsmittel; Frist; Notariat; Erbschaftsinventars; Recte; Dispositivziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Vertretung; Kindes; Eltern; Interessenkollision; Erbauskauf; Grosseltern; Vertrag; Person; Unterhalt; Kindesvermögen; Urteil; Verzicht; Vertrags; Vertretenen; Gefährdung; Unterhalts; Erbvertrag; Vormundschaftsbehörde; Vaters; Leistung