DO Art. 492 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 492 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 492 Noziun

1 Cun il contract da garanzia s’oblighescha il garant vers il creditur dal debitur principal da star bun per il pajament dal debit.

2 Mintga garanzia premetta in debit principal ch’exista cun dretg. Per il cas ch’il debit principal daventa efficazi, po la garanzia er vegnir dada per in debit futur u per in debit cundiziun .

3 Tgi che declera da star bun per il debit che resulta tras in contract ch’è nunliant per il debitur principal pervia d’ina errur u pervia da l’inabilitad da far in contract, è responsabel sut las premissas e tenor ils princips dal dretg da garanzia, sch’el ha enconuschì la mancanza il mument ch’el ha surpigli sia obligaziun. Quai vala er, sch’insatgi s’oblighescha da star bun per il pajament d’in debit dal debitur principal ch’è surann .

4 Uschenavant che la lescha na dispona betg autramain, na po il garant betg renunziar ordavant als dretgs che vegnan concedids ad el en quest titel.


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Art. 492 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220001RechtsöffnungGarant; Garantie; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Vertrag; Garantievertrag; Recht; Bürgschaft; Vorinstanz; Parteien; Verpflichtung; Gesuchsgegners; Zahlung; Leasing-Vertrag; Leistung; Rechtsöffnung; Entscheid; Sinne; Ziffer; Leasingvertrag; Schuld; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Betrag; ändige
ZHHG200193ForderungKlägerin; Klägerinnen; Vereinbarung; Garant; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Urteil; Sicherung; Vertrags; Sicherungs; Konkurs; Parteien; Forderung; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches; Würdigung; Gesellschaft; Höhe; Gläubiger; Leistung; Hotel; Bundesgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Recht; Gesetzes; Feststellungsinteresse; Beklagten; Unternehmer; Interesse; Schuld; Eintragung; Reetz; Gesetzgeber
SGB 2014/192Entscheid Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Schweiz; Familie; Rentner; Recht; Ausländer; Beziehung; Verwaltung; Aufenthalt; Interesse; Beziehungen; Verwaltungsgericht; Mazedonien; Schweizer; Familien; Verbindung; Verhältnis; Sinne; Migration; Verwandte; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Person; Hinweis; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 453 (4A_678/2011)Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).
Bürge; Hauptschuld; Hauptschuldner; Bürgen; Verrechnung; Bürgschaft; Einrede; Verzicht; Hauptschuldners; Recht; Einreden; Gläubiger; Hauptschuldnerin; Obligationenrecht; Schuld; Verrechnungsverzicht; Abschluss; Schutz; AEPLI; Kommentar; Rechte; Einwendungen; Vorinstanz; Leistung; Zustimmung; PESTALOZZI; Beschwerdeführers
129 III 702Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Schuldübernahme; Garantie; Formvorschrift; Wortlaut; Formvorschriften; Gläubiger; Leasing; Wille; Parteien; Person; Interesse; PESTALOZZI; Hauptschuld; Auslegung; Kommentar; Schuldner; Willen; Sicherungsgeschäft; Hauptschuldner; Abgrenzung; Rechtsgr

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7311/2014MehrwertsteuerBürgschaft; Quot;; Bürgschafts; Leistung; Leistung; Bürgschaftsvermittlung; Zentralregulierung; Lieferfirmen; Bürgin; Steuer; MWSTG; Zahlung; Lieferfirma; Urteil; Handelsunternehmen; Dienst; Leistungen; Dienstleistung; Rechnung; Forderung; Umsätze; Recht; Vertrag; Quot;Bürgschaftsvermittlungquot;; Vorinstanz; Sicht; Forderung; Übernahme
A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer