Art. 492 Begriff
1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
2 Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.
3 Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.
4 Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum voraus verzichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220001 | Rechtsöffnung | Garant; Garantie; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Vertrag; Garantievertrag; Recht; Bürgschaft; Vorinstanz; Parteien; Verpflichtung; Gesuchsgegners; Zahlung; Leasing-Vertrag; Leistung; Rechtsöffnung; Entscheid; Sinne; Ziffer; Leasingvertrag; Schuld; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Betrag; ändige |
ZH | HG200193 | Forderung | Klägerin; Klägerinnen; Vereinbarung; Garant; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Urteil; Sicherung; Vertrags; Sicherungs; Konkurs; Parteien; Forderung; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches; Würdigung; Gesellschaft; Höhe; Gläubiger; Leistung; Hotel; Bundesgerichts |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2014.229 | Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; | Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Recht; Gesetzes; Feststellungsinteresse; Beklagten; Unternehmer; Interesse; Schuld; Eintragung; Reetz; Gesetzgeber |
SG | B 2014/192 | Entscheid Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der | Schweiz; Familie; Rentner; Recht; Ausländer; Beziehung; Verwaltung; Aufenthalt; Interesse; Beziehungen; Verwaltungsgericht; Mazedonien; Schweizer; Familien; Verbindung; Verhältnis; Sinne; Migration; Verwandte; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Person; Hinweis; Personen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 453 (4A_678/2011) | Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3). | Bürge; Hauptschuld; Hauptschuldner; Bürgen; Verrechnung; Bürgschaft; Einrede; Verzicht; Hauptschuldners; Recht; Einreden; Gläubiger; Hauptschuldnerin; Obligationenrecht; Schuld; Verrechnungsverzicht; Abschluss; Schutz; AEPLI; Kommentar; Rechte; Einwendungen; Vorinstanz; Leistung; Zustimmung; PESTALOZZI; Beschwerdeführers |
129 III 702 | Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). | Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Schuldübernahme; Garantie; Formvorschrift; Wortlaut; Formvorschriften; Gläubiger; Leasing; Wille; Parteien; Person; Interesse; PESTALOZZI; Hauptschuld; Auslegung; Kommentar; Schuldner; Willen; Sicherungsgeschäft; Hauptschuldner; Abgrenzung; Rechtsgr |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7311/2014 | Mehrwertsteuer | Bürgschaft; Quot;; Bürgschafts; Leistung; Leistung; Bürgschaftsvermittlung; Zentralregulierung; Lieferfirmen; Bürgin; Steuer; MWSTG; Zahlung; Lieferfirma; Urteil; Handelsunternehmen; Dienst; Leistungen; Dienstleistung; Rechnung; Forderung; Umsätze; Recht; Vertrag; Quot;Bürgschaftsvermittlungquot;; Vorinstanz; Sicht; Forderung; Übernahme |
A-6175/2013 | Zölle | ügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer |