Art. 49 II. Kantonales Recht
1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF180096 | Feststellung der Personalien und Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. November 2018 (EP180005) | Gesuchsteller; Person; Geburt; Personen; Berufung; Zivilstand; Personenstand; Urteil; Vorinstanz; Vorname; Eintrag; Vater; Gemeindeamt; Berufungs; Vaters; Mutter; Familienname; Entscheid; Verfahren; Personalien; Hinwil; Gesuchstellers; Personenstandsregister; Dispositiv; Bezirksgericht; Feststellung; Ziffer; Beweis; Geburtsurkunde; Inguschetien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 1 (5A_133/2023) | Regeste Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5). | Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt |
144 II 273 (2C_1069/2017) | Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Art. 40 und 41 MWSTV 1994; Art. 49 und 50 MWSTG 1999; Art. 112 MWSTG 2009; Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt. Die Mehrwertsteuerverordnung von 1994 sieht keine absolute Verjährung vor. Dies betrifft die Steuerforderungen der Eidgenossenschaft ebenso wie die Ansprüche der steuerpflichtigen Personen auf Vorsteuerabzug und beruht auf einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 kennt zwar eine absolute Verjährung, zur Verjährung ist ihm aber keine übergangsrechtliche Regelung zu entnehmen. Wie schon beim Übergang BdBSt/DBG (BGE 126 II 1) trifft auch auf den Übergang MWSTV 1994/MWSTG 1999 zu, dass es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar wäre, wenn neurechtliche Steuerforderungen und Vorsteueransprüche vor altrechtlichen verjähren könnten. Entsprechend besteht auch altrechtlich eine 15-jährige absolute Verjährungsfrist (E. 2.2). | Verjährung; Steuer; Recht; MWSTG; MWSTV; Mehrwertsteuer; Steuerforderung; Urteil; BdBSt; Steuerforderungen; Bundesgericht; Bundesgesetz; Schweigen; Verfahren; Übergang; Zeitraum; Bundessteuer; Gesetzgeber; Vorsteuer; Kanton; öffentlich-rechtlichen; SchlT; Verjährungsfrist; Hinweisen; Bundesgesetzes; Praxis; Regel; Mehrwertsteuerforderung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1546/2020 | Stiftungsaufsicht | Revision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Bundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBAUSA; ührt |