Art. 49 Betreibungsort der Erbschaft (1)
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RV230007 | Vollstreckbarerklärung | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Schen; Ischen; Urteil; Beschwerde; Exequatur; Erbschaft; Griechische; Partei; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Vollstreckbar; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung |
ZH | PS180049 | Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Willensvollstrecker; SchKG; Betreibungsort; Lasse; Schuld; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Schuldner; Wohnsitz; Erblasser; Beschwerdeführer; Betrieben; Funktion; Vorinstanz; Erbschaft; Betreibungen; Erblassers; Betreibungsorte; Betreibungsamt; Forderung; Aufl; Ordentliche; Betreibungsbegehren; Willensvollstreckers; Gläubiger; Funktionsbezeichnung; Zahlungsbefehls |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 34 (5A_103/2022) | Regeste Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3). | Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Beschwerde; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Aufl; Ungeteilte; Lugano; Vollstreckung; Erben; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Unverteilte; Betrieben; Lebzeiten; Beschwerdeführer |
146 III 106 (5A_638/2018) | Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). | Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Betreibungsort; Erblasser; Unverteilte; Wohnsitz; Urteil; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Betrieben; Erben; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Unverteilten; Beschwerdeführer; Gerichtet; Betreibungsamt; Schuldner; Entscheid; Aktiven; Ergebnis; Gerichteten; Forderung; Prozessstandschaft; Aufzuheben |