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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 49 SchKG vom 2024

Art. 49 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 49 Betreibungsort der Erbschaft (1)

Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230007VollstreckbarerklärungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Schen; Ischen; Urteil; Beschwerde; Exequatur; Erbschaft; Griechische; Partei; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Vollstreckbar; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung
ZHPS180049Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Willensvollstrecker; SchKG; Betreibungsort; Lasse; Schuld; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Schuldner; Wohnsitz; Erblasser; Beschwerdeführer; Betrieben; Funktion; Vorinstanz; Erbschaft; Betreibungen; Erblassers; Betreibungsorte; Betreibungsamt; Forderung; Aufl; Ordentliche; Betreibungsbegehren; Willensvollstreckers; Gläubiger; Funktionsbezeichnung; Zahlungsbefehls
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Beschwerde; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Aufl; Ungeteilte; Lugano; Vollstreckung; Erben; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Unverteilte; Betrieben; Lebzeiten; Beschwerdeführer
146 III 106 (5A_638/2018) Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Betreibungsort; Erblasser; Unverteilte; Wohnsitz; Urteil; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Betrieben; Erben; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Unverteilten; Beschwerdeführer; Gerichtet; Betreibungsamt; Schuldner; Entscheid; Aktiven; Ergebnis; Gerichteten; Forderung; Prozessstandschaft; Aufzuheben
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