Art. 49 (1) Tarifverträge mit Spitälern
1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. (2) In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2 Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest. (3)
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4 Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung.
5 Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.
6 Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.
7 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
8 In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB150159 | Diebstahl etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Untersuchung; Berufung; Verfahren; Untersuchungshaft; Auslagen; Verfahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Behandlung; Verteidigung; Kanton; Verfahrens; Klinik; Verfahrens; Privatkläger; Person; Vorinstanz; StGB; Berufungsverfahren; Universitätsklinik; Psychiatrische; Dispositiv; Psychiatrischen; Berufungsverfahrens; Höhe; Tagespauschale; Kantons |
SO | VSBES.2017.176 | Krankenversicherung KVG | Behandlung; Spital; Massnahme; Therapie; Krankheit; Pflege; Störung; Leistung; Akutspital; Massnahmen; Person; Urteil; Gericht; Ärzte; Aufenthalt; Leistungen; Spitalbedürftigkeit; Erfolg |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2015.00555 | Aufsicht des Regierungsrats, subjektiver Geltungsbereich des Beschaffungsrechts, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Listenspital | Kanton; Spital; Regierungsrat; Gemeinde; Organ; Leistung; Aufsicht; Kantons; Anordnung; Mitglied; Gemeinden; Tarif; Mitglieder; Wettbewerb; Verwaltung; Patienten; Beschaffungsrecht; Regierungsrats; Vergabe; Recht; IVöB; Beschaffungsrechts; Organs; Spitäler; Spitalliste; Aktien; Dispositiv; Verbindung; Dispositiv-Ziff |
SO | VSBES.2022.237 | - | Behandlung; Schweiz; Leistung; Xiaflex; Ausland; Krankenversicherung; Xiapex; Leistungen; Medikament; Kontraktur; Territorialitätsprinzip; Notfall; Versicherung; Operation; Dupuytren; Strang; Recht; Risiken; Kollagen; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Person; Eingriff; ässig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 70 (9C_764/2020) | Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3). | Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Spitalliste; Vertrag; Anspruch; Finanzierung; Krankenversicherung; Spitalfinanzierung; Kantonsanteil; Swiss; Patient; Spitäler; SwissDRG; Leistungsauftrag; Parteien; Regel; Leistungen; Kantonsbeiträge; Grund; Staatsbeitragsvereinbarung; Klinik; Vergütung; Tarif; Urteil |
148 V 7 (8C_130/2021) | Regeste Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26 bis und Art. 27 Abs. 1 IVG ; Art. 24 Abs. 2 IVV ; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E. 4 und 5). | Tarif; Behandlung; Leistung; Swiss; SwissDRG; Tarifvertrag; Spital; Beleg; Invalidenversicherung; Klinik; Leistungen; Vertrag; Leistungserbringer; SSO-Tarifvertrag; Auftrag; IV-Stelle; Behandlungen; Fallpauschale; Bereich; SwissDRG-System; Zahnärzte; Vorinstanz; Massnahmen; Versicherer; Kostenvoranschlag; Recht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1313/2019 | Zulassung von Spitälern (HSM) | Leistung; Bereich; Spital; Vorinstanz; Fallzahl; Oesophagus; Fallzahlen; Beschluss; Bundes; Oesophagusresektion; B-act; Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Forschung; Wirtschaftlichkeit; Leistungsauftrag; Recht; Verfahren; Qualität; Verfügung; Leistungserbringer; Kriterium; Lehre; Bundesverwaltungsgericht; Viszeralchirurgie |
C-1306/2019 | Zulassung von Spitälern (HSM) | Leistung; Spital; Vorinstanz; Fallzahl; Bereich; Fallzahlen; Beschluss; Bundes; B-act; Mindestfallzahl; Pankreasresektion; Leistungsauftrag; Forschung; Wirtschaftlichkeit; Mindestfallzahlen; Recht; Qualität; Kriterium; Leistungserbringer; Lehre; Beschlussorgan; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Viszeralchirurgie |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz | 2020 |
- | Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz | 2020 |