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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 49 BV vom 2024

Art. 49 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150013AkteneinsichtEntscheid; Interesse; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Verfahren; Recht; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Kopie; Akteneinsichtsverordnung; Entscheide; Obergericht; Prozess; Kanton; Zivil; Bundesgericht; SchKG; Kantons; Obergerichts; Parteien; Verfahrens
ZHVO120069Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Kanton; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Staats; Staatshaftung; Obergericht; Verfahren; Kantons; Obergerichts; Klage; Gericht; Entscheid; Obergerichtspräsident; Staatshaftungsklage; Gewährung; Friedensrichteramt; Zivilprozessordnung; Haftung; Vorverfahren; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Instanz; Parteien; Angestellten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Bundes; Wohnung; Interesse; Rückkehr; Sanierung; Recht; Mietparteien; Bewilligung; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Mieter; Umbau; Wohnraum; KV/BS; Regierungsrat; Zeiten; Renovation; Schutz; öffentlich-rechtliche; Kanton; Mietzinse; Kantons; Basel-Stadt; Bewilligungspflicht; Bundesrecht; Interessen; Gesetzes; Abgrenzung
148 V 58 (9C_759/2020)
Regeste
Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).
Leistung; Leistungen; Vorsorge; Rente; Renten; Rentenalter; Altersrente; Überentschädigung; Invalidenrente; Kürzung; Erreichen; Vorsorgeeinrichtung; Rentenalters; Person; Reglement; Reglements; Urteil; Invalidität; AHV-Rente; Pensionskasse; Überentschädigungsberechnung; Einkünfte; Mitteilungen; AHV-Altersrente; AHV-Rentenalter; Sozialversicherungen; Berufliche; Fassung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5564/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)Griechenland; Wegweisung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfügung; Recht; Quot;; Vollzug; Behandlung; Drittstaat; Schutz; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerden; Behörde; Behörden; Person; Flüchtling; Aufenthalt; üglich
D-5139/2024Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)ätte; Partner; Türkei; Beziehung; Partnerin; Verfahren; Recht; Schutz; Behörde; Ex-Mann; Familie; Schweiz; Wegweisung; Sachverhalt; Behörden; Ehefrau; Anzeige; Beweis; Verfügung; Person; Vorinstanz; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Verfolgung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Krauskopf, WaldmannPraxis VwVG2018
-Basler Kommentar Bundesverfassung2015