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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 49 ArG vom 2023

Art. 49 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 49 Bewilligungsgesuche

1 Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

2 Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden.

3 Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Arbeit; Sonntag; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Konkurrenz; Recht; Vorinstanz; Rekurskommission; Bundes; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Vergleich; Gesuch; Verfahren; Konkurrenzfähigkeit; Entscheid; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Streit; Streitgegenstand; Anforderungen; Bewilligungsbehörde; Schweiz; Betrieb; Beeinträchtigung; Parteientschädigung
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Bewilligung; Tarbeit; Arbeitnehmer; Verordnung; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Männer; Recht; Volkswirtschaftsdepartement; Konkurrenz; Arbeitsverfahren; Beruf; Familie; Spinnerei; Gewerbe; Toder; Investition; Gewerkschaft; Ausnahmen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5341/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Bewilligung; Verkehr; Unentbehrlichkeit; Urteil; Arbeitnehmende; Strassen; Arbeitnehmenden; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; BVGer; Sicherheit; Sachverhalt; Betrieb; Arbeitsgesetz; Unfall; Recht; Verfahren; Sicherheits; Gesundheit; Hinweisen; önne
BVGE 2019 IV/3ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Bewilligung; Verkehr; Urteil; Verfügung; Verkehrs; Betrieb; Unfall; Arbeitnehmende; äumlich-persönlich; Spurabbau; Strassenbau; Verzweigung; Anschluss; Arbeitsgesetz; Arbeitnehmenden; Gesundheit; BVGer; Hinsicht; Strassenerneuerungs; Kanalsanierungsarbeiten; Unfallgefahr; Sonntag