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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 49 ATSG vom 2024

Art. 49 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 49 Verfügung

1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220163PfändungsankündigungBetreibung; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Pfändungsankündigung; Krankenkasse; Beschwerdeführers; Verfahren; Krankenkassen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Fällanden; Betreibung-Nr; Vorladung; Betreibungsamtes; Parteien; Sendung; Kantons; Schuldbetreibung; Urteil
ZHPS220037Pfändung in der Betreibung Nr. ...Recht; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Gehör; Konkurs; Zahlungsbefehl; Rechtsmittel; Gehörs; Zustellung; Rechtsverweigerung; Betreibungsamtes; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Pfändung; Winterthur; Vernehmlassung; Forderung; Beschwerdeverfahren; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.96-ähig; IV-Nr; Arbeitsfähigkeit; Recht; Verfügung; Verwertbarkeit; Beschwerdeführers; Bericht; Bundesgericht; Urteil; Tätigkeiten; Beweiswürdigung; Bundesgerichts; Alter; Versicherungsgericht; Akten; Verfahren; Leistung; Verwaltung; Beurteilung; Sachverhalt; Zumutbar; Restarbeitsfähigkeit; Invalidenrente; IV-Stelle; Gericht; RAD-Bericht; Stunden
SOVSBES.2023.201-Recht; IV-Nr; Leistungs; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bericht; Eintreten; Neuanmeldung; Veränderung; Invalidität; Arbeit; Solothurn; Akten; Prüfung; Rente; Gericht; Verfahren; Aufwand; Leistungsbegehren; Berichte; Verwaltung; Abklärung; Sachverhalt; Verfahrens; Bundesgericht; Honorar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 320 (9C_494/2019)Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; AHV-rechtliche Beitragspflicht. Die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare stellt beitragspflichtigen Lohn dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 5 und 6). Arbeit; Ausbildung; Lernvikar; Arbeitsverhältnis; Urteil; Kantons; Lernvikare; Zuwendung; Pfarrer; Konkordat; Landeskirche; Ausbildungsentschädigung; Weiterbildung; Ausbildungsordnung; Beitragspflicht; Lernvikariat; Evangelisch-reformierte; Rechtsprechung; Praktikum; Konkordats; Wegleitung; Zuwendungen; Gericht; Entschädigung; Leistung; Erwerbseinkommen; Person; Arbeitsergebnis; Kirchgemeinde
144 V 29Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). SWICA; Einsprache; Versicherer; Verfügung; Person; Leistungspflicht; Unfall; Recht; Entscheid; Konstellation; Gericht; Versicherungsträger; Unfallversicherer; Versicherers; Rechtsmittel; Vorinstanz; Bindungswirkung; Urteil; Arbeitgebern; Leistungen; Verdienst; Ergebnis; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3774/2023RentenanspruchVorinstanz; Rente; Urteil; IVSTA; Zwischenverfügung; Leistung; Vorbescheid; IVSTA-act; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Recht; Entscheid; Verfahren; Renten; BVGer-act; Einstellung; Person; Parteien; Verfügung; Invalidenrente; Verfahrenskosten; Frist; Vorbescheidverfahren; Aufhebung; Begründung; Leistungen; Gehör
C-4103/2020RenteAkten; Recht; Vorinstanz; Einsprache; Bundes; Verfügung; Rente; Verfahren; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Akteneinsicht; B-act; Entscheid; Anspruch; Renten; Sprache; Begründung; Verwaltung; Verletzung; Aktenführung; Eingabe; Altersrente; Gehör; Parteien; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli Kieser Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020
Ueli Kieser Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020