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Obligationenrecht (OR)

Art. 488 OR vom 2024

Art. 488 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 488 Haftung für Kostbarkeiten insbesondere

1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.

2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.

3 Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 488 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2021 327Art. 487 Abs. 2 OR; Beweislastverteilung der GastwirtehaftungBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Hotel; Region; Regionalgericht; Entscheid; Zimmer; Schlüssel; Gastwirt; Berufungsbeklagten; Recht; Gerichtliche; Verfahren; Partei; Schmuck; Zeuge; Verschulden; Beweismittel; Regionalgerichtliche; Regionalgerichtlichen; Haftung; Zeugen; Entscheids; Bracht; Entscheids; Beweislast; Über; Gericht; Berufungsverfahren
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