Art. 488 Haftung für Kostbarkeiten insbesondere
1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.
3 Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2021 327 | Art. 487 Abs. 2 OR; Beweislastverteilung der Gastwirtehaftung | Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Hotel; Region; Regionalgericht; Entscheid; Zimmer; Schlüssel; Gastwirt; Berufungsbeklagten; Recht; Gerichtliche; Verfahren; Partei; Schmuck; Zeuge; Verschulden; Beweismittel; Regionalgerichtliche; Regionalgerichtlichen; Haftung; Zeugen; Entscheids; Bracht; Entscheids; Beweislast; Über; Gericht; Berufungsverfahren |