Art. 485 II. Verpflichtung des Beschwerten
1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB150037 | Forderung | Stunden; Recht; Honorar; Richt; Partei; Klagte; Beweis; Aufwand; Beklagten; Vorinstanz; Parteien; Bestritt; Berufung; Position; Rungen; Mandat; Bestritten; Erfolgs; Anwalt; Brief; Akten; Leistung; Aktien; Klage; Studium; Mandats; Gericht; Gelte; Positionen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 217 (5A_363/2017) | Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). | Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Lasse; Verantwortlichkeit; Erben; Beschwerdeführerin; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Lasses; Quotenvermächtnis; Bundesgericht; Schaden; Recht; Urteil; Entscheid; Erbschaft; Kommentar; KÜNZLE; Schuld; Ersatz; Vermächtnisnehmern |