Art. 482 Bedingungen
1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210031 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis |
ZH | LF160037 | Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Mai 2016 (EL160101) | Berufung; Recht; Berufungskläger; Erben; Testament; Erblasserin; Rechtsmittel; Testaments; Verfahren; Verfügung; Testamentseröffnung; Vorinstanz; Gericht; Mutter; Bedingung; Entscheid; Urteil; Verfahrens; Einzelgericht; Garten; Horgen; Ziffer; Sinne; Erbschaft; Berufungsbeklagte; ändige |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GL | OG.2021.00067 | Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 (5A_214/2022) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. | Berufung; Berufungskläger; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erben; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Aufsicht; Apos; Recht; Erblasser; Pflicht; Kanton; Erblasserin; Vorinstanz; Kantons; Kantonsgericht; Steuer; Berufungsklägers; Kantonsgerichts; Verfahren; Teilung; Geschwister; Aufgabe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 II 278 | Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b). | Eynard; Rolle; Russell-Eynard; être; été; Fondation; Marguerite; Commune; Claudi; était; étaire; éfenderesse; PIOTET; égataire; érer; Droit; égué; éance; -même; éral; Russell-Eynard; écial; Conseil; état; ément; égués; éter; Espèce; Arrêt; Stiftung |
105 II 253 | Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stiftung gegen die Bank Anspruch auf das Stiftungsvermögen erheben? (E. 2.) - Behandlung der auf dem vermachten Betrag erhobenen Erbschaftssteuern (E. 3). | Stiftung; Vermächtnis; Lüthy; Auflage; Vermächtnis; Erbvertrag; Verfügung; Vermächtnisnehmer; Betrag; Beklagten; Recht; Kantonalbank; Erbschaft; Stiftungsvermögen; Wille; Vermächtnisse; Vermächtnisnehmer; Erbschaftssteuer; Legat; Willens; Errichtung; Willensvollstrecker; Klage; Erbschaftssteuern; Anordnung; Vermächtnisnehmerin; ESCHER; Lüthy-Pf; Vermächtnisses |
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Weimar, Staehelin | Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2011 |
Staehelin | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2007 |