Art. 48 StGB vom 2024
Art. 48 2. Strafmilderung. Gründe
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:a. der Täter gehandelt hat:1. aus achtenswerten Beweggründen,2. in schwerer Bedrängnis,3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 249 (6B_776/2020) | Regeste a Schwere Bedrängnis, grosse seelische Belastung und heftige Gemütsbewegung; Art. 48 lit. a Ziff. 2 und Art. 48 lit. c StGB . Abgrenzung dieser Strafmilderungsgründe untereinander (E. 2.1-2.3). | énal; être; Auteur; état; émotion; Tribunal; été; écision; étresse; énale; Belastung; Gemütsbewegung; édure; Appel; Avoir; ésarroi; Autre; Extrait; Milderungsgründe; Instigation; Importance; èvement; éfenseur; Office; étant; épouse; éhicule; Entre; écembre; érobé |
143 IV 469 (6B_1368/2016) | Art. 391 Abs. 2 und 81 Abs. 4 StPO; Art. 48 StGB; Tragweite des Verbots der reformatio in peius; Inhalt des Urteilsdispositivs; Anordnungen betreffend die Strafzumessung. Das einzig von der beschuldigten Person angerufene Berufungsgericht verletzt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht, wenn es die Strafe der ersten Instanz bestätigt, im Unterschied zu dieser aber den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen tätigen Reue (Art. 48 lit. d StGB) in ihren Erwägungen verneint und diesen im Urteilsdispositiv auch nicht aufführt. Art. 48 StGB nennt lediglich einzelne Strafzumessungsfaktoren und ist nicht notwendiger Bestandteil des Urteilsdispositivs im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO (E. 4). | été; Autorité; étention; énuante; écision; énal; énale; être; écédente; état; érants; égal; Arrêt; évenu; éfaveur; Infraction; égale; Verbot; Urteilsdispositiv; Tribunal; éduction; France; Suisse; écarté; édure; Extrait; Ministère; Zumessung; Erwägungen; Urteilsdispositivs |