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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 48 StGB vom 2024

Art. 48 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 48 2. Strafmilderung. Gründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

  • a. der Täter gehandelt hat:
  • 1. aus achtenswerten Beweggründen,
  • 2. in schwerer Bedrängnis,
  • 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
  • 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
  • b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
  • c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
  • d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
  • e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 48 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220264Mehrfache üble NachredeBeschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; E-Mail; Akten; Äusserung; Recht; Berufung; Revisor; Stockwerkeigentümer; Gericht; Beweis; Revisorin; Busse; Akteneinsicht; Person; Sachen; Verteidigung; Anklage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Tatbestand; Urteil; Rechtsanwalt; Kosten; Vorinstanz; Wahrheit; Auflage
    ZHSB220324Mehrfach versuchte Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Asservat-Nr; Urteil; Lagerort; Berufung; Landes; Geschädigte; Geschädigten; Schweiz; Landesverweisung; Sinne; Körper; Gericht; Gutachten; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Anklage; Freiheit; Kosovo; Gerichtskasse; Verfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRA 2021 45GrundstückgewinnsteuerGrundstück; Überführung; Steuer; Privat; Privatvermögen; Veräusserung; Geschäftsvermögen; Grundstückgewinn; Grundstückgewinnsteuer; Erwerb; Erwerbs; Verwaltung; Steuerverwaltung; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Graubünden; Zeitpunkt; Eigentum; Geldentwertung; Kanton; Recht; Eigentumsdauer; Einsprache; Gewinn; Erben; Beschwerden; Abschreibungen
    GRA 2021 44GrundstückgewinnsteuerGrundstück; Überführung; Steuer; Privat; Privatvermögen; Veräusserung; Geschäftsvermögen; Grundstückgewinn; Grundstückgewinnsteuer; Erwerb; Erwerbs; Verwaltung; Steuerverwaltung; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Graubünden; Zeitpunkt; Eigentum; Geldentwertung; Kanton; Recht; Eigentumsdauer; Einsprache; Gewinn; Erben; Beschwerden; Abschreibungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 249 (6B_776/2020)
    Regeste
     a Schwere Bedrängnis, grosse seelische Belastung und heftige Gemütsbewegung; Art. 48 lit. a Ziff. 2 und Art. 48 lit. c StGB . Abgrenzung dieser Strafmilderungsgründe untereinander (E. 2.1-2.3).
    énal; être; Auteur; état; émotion; Tribunal; été; écision; étresse; énale; Belastung; Gemütsbewegung; édure; Appel; Avoir; ésarroi; Autre; Extrait; Milderungsgründe; Instigation; Importance; èvement; éfenseur; Office; étant; épouse; éhicule; Entre; écembre; érobé
    143 IV 469 (6B_1368/2016)Art. 391 Abs. 2 und 81 Abs. 4 StPO; Art. 48 StGB; Tragweite des Verbots der reformatio in peius; Inhalt des Urteilsdispositivs; Anordnungen betreffend die Strafzumessung. Das einzig von der beschuldigten Person angerufene Berufungsgericht verletzt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht, wenn es die Strafe der ersten Instanz bestätigt, im Unterschied zu dieser aber den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen tätigen Reue (Art. 48 lit. d StGB) in ihren Erwägungen verneint und diesen im Urteilsdispositiv auch nicht aufführt. Art. 48 StGB nennt lediglich einzelne Strafzumessungsfaktoren und ist nicht notwendiger Bestandteil des Urteilsdispositivs im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO (E. 4). été; Autorité; étention; énuante; écision; énal; énale; être; écédente; état; érants; égal; Arrêt; évenu; éfaveur; Infraction; égale; Verbot; Urteilsdispositiv; Tribunal; éduction; France; Suisse; écarté; édure; Extrait; Ministère; Zumessung; Erwägungen; Urteilsdispositivs

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation
    D-4513/2008Asyl und WegweisungSchweiz; Organisation; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; EMARK; Aktivitäten; Protokoll; Beschwerdeführers; Handlung; Verfügung; Handlungen; Sinne; Recht; Syrien; Asylunwürdigkeit; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; Kampf; Person; Urteil; Lager; Flüchtlingseigenschaft; Delikt; Bundesanhörung; Verfahren; Erwägung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2021.17FINMA; Zahlung; Beschuldigte; Zahlungsmittel; Token; Recht; Bundes; Beschuldigten; Filter; Ausgabe; Apos;; Verwaltung; Urteil; Aufsicht; Geschäfts; Gesellschaft; Bewilligung; FINMAG; Gericht; Zeitpunkt; Recht; Tokens; Verwaltungsrat; VStrR; ürde
    CA.2020.10Beschuldigte; Beschuldigten; FINMA; Berufung; Urteil; Verfahren; Filter; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Beweis; Recht; Verdacht; Person; Entscheid; Vermögenswerte; Aussage; Enforcement; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Enforcementverfahren; Berufungsbegründung; Urteile

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    KellerBasler Kommentar Strafrecht I2019
    Keller, HansBasler Kommentar Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetzbuch2019