Art. 48 Verträge zwischen Kantonen
1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
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5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht. (1)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG110059 | Forderung | Deckung; Deckungskapital; Versicherung; Über; Beklagten; Deckungskapitals; Übernahme; Wahlrecht; Rückkauf; Hinterlassenenrentner; Kündigung; Willen; Vorsorge; Lebensversicherung; Verträge; Anspruch; Rückkaufs; Rente; Wahlrechts; Renten; Versicherungsnehmer; Deckungskapitalien; Ausübung; Parteien; Berechnung; Kollektiv-Lebensversicherung; Willenserklärung; Klage |
VD | Jug/2023/23 | Invalidité; ’invalidité; évoyance; Caisse; ègle; èglement; ’il; Institution; éfenderesse; églementaire; Assurance; était; Vorsorge; ’au; ’assurance; égal; égale; Assuré; ’est; ’assuré; ’âge; évrier; éré |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/274 | Entscheid Rayonverbot, Art. 2 und 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Der Beschwerdeführer hat nach einem Meisterschaftsspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel in der AFG-Arena St. Gallen im Gastsektor eine Abschrankung überstiegen und sich vermummt. Der Aufforderung, sich zu demaskieren, kam er nicht nach. Bei der polizeilichen Kontrolle wurden in seiner Jackentasche zwei in der Schweiz verbotene bodenknallende Feuerwerkskörper gefunden. Das ihm gegenüber in der Folge ausgesprochene zweijährige Rayonverbot für neun Gebiete im Umfeld der Stadien von Fussballvereinen, deren erste Mannschaft in der Super-League spielen, jeweils vier Stunden vor bis vier Stunden nach den Spielen gegen den FC Basel ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2015/274). Entscheid vom 24. März 2016 | Rayon; Rayonverbot; Gallen; Konkordat; Recht; Gewalt; Massnahme; Stadt; Basel; Spiel; Sportveranstaltung; Stadtpolizei; Verfügung; Person; Vorinstanz; Sportveranstaltungen; Polizei; Gebiet; Rekurs; Massnahmen; Stunden; Kanton; Schweiz; Rayons; Konkordats; Verhalten |
SG | B 2015/271 | Entscheid Rayonverbot, Art. 2 und 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Der Beschwerdeführer hat während eines Meisterschaftsspiels zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel in der AFG-Arena St. Gallen im Gastsektor vermummt eine Handlichtfackel abgebrannt. Das ihm gegenüber in der Folge ausgesprochene zweijährige Rayonverbot für neun Gebiete im Umfeld der Stadien von Fussballvereinen, deren erste Mannschaft in der Super-League spielen, jeweils vier Stunden vor bis vier Stunden nach den Spielen gegen den FC Basel ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2015/271). | Rayon; Gallen; Rayonverbot; Konkordat; Gewalt; Massnahme; Recht; Stadt; Basel; Stadtpolizei; Spiel; Sportveranstaltung; Person; Sportveranstaltungen; Verfügung; Massnahmen; Vorinstanz; Stunden; Stadion; Kanton; Rayons; Polizei; Gebiet; Konkordats; Arena; Akten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 341 (9C_524/2019) | Regeste a Art. 61 BVG ; Art. 3 BVV 1 ; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2). | évoyance; Institution; être; édéral; ègle; épargne; Fondation; été; ègles; Application; égal; égale; Applique; Selon; Tribunal; Organe; ément; érence; évoyance; Autorité; éférence; Organisation; écis; âche; épargne-titre; Institutions; Vorsorge; ération; également |
144 V 264 | Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2; Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung. Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbildung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3). Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2). | Rückstellung; Teilliquidation; Rentner; Vorsorge; Pensionskasse; Rückstellungen; Rückstellungs; Vorsorgeeinrichtung; Rentnerdeckungskapital; Bilanz; Renten; Rückstellungsreglement; Rentnerkasse; Stiftung; Bilanzstichtag; Stiftungsrat; Experte; Rentenbezüger; Aktivversicherte; BSABB; Experten; Reglement; Grundlage; Verhältnis; Zinssatz |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5797/2020 | Normenkontrolle | Stiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde |
B-2608/2019 | Absolute Ausschlussgründe | Marke; Quot;; Marken; Beschwer; Vorinstanz; Markeneintragung; Recht; Beschwerde; MSchG; Bundes; Eintragung; Zeichen; Herkunft; Urteil; SUIZA; Bundesverwaltungsgericht; Interesse; HISPANO; BVGer; Verfügung; Suiza; Verfahren; Hispano; Markeneintragungen; Konkurrent; Suizaquot;; Schweiz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Schindler, Auer | 2. Aufl. [nachfolgend: DIKE-Kommentar VwVG] | 2019 |
- | Basler Kommentar Bundesverfassung | 2015 |