Art. 48 BGG vom 2024
Art. 48 Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. (1)
3 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4651]; [BBl 2014 1001]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190002 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid | Inventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde |
SG | B 2014/105 | Entscheid Verfahrensrecht – Säumnis (Art. 30 Abs. 1 VRP, sGS 951.1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO, SR 270), Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Eingaben (Art. 11 Abs. 3 VRP), Wiederherstellung einer Frist (Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO) und Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 48 in Verbindung mit Art. 64 VRP). Eine nicht am letzten Tag zuhanden des Gerichts der Post übergebene Eingabe ist verspätet. Der zufällige Umstand, dass der irrtümliche Empfänger einem Stadtrat angehörte (und die Eingabe in der Folge auf dessen Papier dem Gericht weiterleitete), ändert daran nichts, weil nach bereits erfolgter gerichtlicher Instruktion konkret kein schützenswerter Anlass bestand, die Eingabe an die unzuständige Stelle zu richten. Die vertretene Partei hat sich die Fehler ihres Vertreters und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen tätigen Kanzleiangestellten, wie eigene anrechnen zu lassen.Die Vertretung hat dabei insbesondere für die fristgerechte Erfüllung der prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Es kann in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt erwartet werden, fristwahrender Behördenkorrespondenz besondere Aufmerksamkeit und Kontrolle dahingehend zu widmen, dass sie auch tatsächlich ordnungsgemäss verpackt und rechtzeitig der Poststelle übergeben wurde. Macht er dies nicht, lässt er die gebotene Sorgfalt vermissen, und es fehlt an einem nur leichten Verschulden, das eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, wenn der gewählte Arbeitsvorgang fehleranfällig ist. Der unbenützte Ablauf der richterlichen Frist zur Beschwerdeergänzung hat – unter dem Vorbehalt, dass die Säumnisfolge angedroht wurde – Verwirkungsfolge. Die innert der Beschwerdefrist eingereichte, auf einer halben Seite skizzierte Begründung erfüllt im konkreten Fall die inhaltlichen Voraussetzungen an eine ausreichende Begründung nicht, zumal die angefochtene Verfügung über achtzig Seiten umfasste (Verwaltungsgericht, B 2014/105). Entscheid vom | Recht; Frist; Eingabe; Gericht; Säumnis; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Begründung; Rechtsanwalt; Verschulden; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Kommentar; Hinweis; Verfahren; Rechtsmittel; Verfahrens; Entscheid; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Verbindung; Rechtsprechung; Behörde; Sachverhalt; Hinweise; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 259 (6B_315/2019) | Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). | Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft |
143 IV 5 (6B_310/2016) | Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). | Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft |