Art. 479 III. Beweislast
1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF190023 | Testamentseröffnung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Verfahren; Erblassers; Entscheid; Klage; Ehefrau; Verfügung; Richtige; Gültig; Obergericht; Urteil; Tochter; Einzelgericht; Erhob; Akten; Beträgt; Unrichtig; Enterbungsgr; Willen; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Summarischen |
ZH | LF180085 | Testament | Berufung; Berufungs; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasser; Erblasserin; Vorinstanz; Pflichtteil; Enterbung; Erbbescheinigung; Gesetzliche; Erbenstellung; Einzelgericht; Berufungsbeklagte; Gültig; Urteil; Verfahren; Gesetzlichen; Verfügung; Pflichtteils; Auslegung; Summarischen; Gericht; Berufungsbeklagten; Gungen; Meilen; Entscheid; Testamente; Einzelgerichtes |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
106 II 304 | Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. | Schuld; Enterbung; Schwere; Pflichten; Mutter; Familienrechtliche; Enterbungsgr; Schulden; Sinne; Urteil; Verfügung; Klägers; Verletzung; Familienrechtlichen; Erblasser; TUOR; PIOTET; Umstände; Schwester; Geriet; Urteil; Erben; Verletzt; ESCHER; AaO; Berufung; Veruntreuung; Schuldanerkennung; Letztwillige |
86 II 340 | Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. | Klage; Verjährung; Urteil; Verfügung; Herabsetzung; Vorschriften; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Gerichtliche; Recht; Einrede; Frist; Enterbung; Willensvollstrecker; Sinne; Obergericht; Parteien; Bundesgericht; Ember; Fristen; Müsse; Berufung; Anfechtung; Schaffner; Verfügungen; Erblasser; Vorliegende; Klagt; Vorinstanz; Bestimmungen |