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Obligationenrecht (OR)

Art. 477 OR vom 2024

Art. 477 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 477 Ort
der Rückgabe

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 477 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150056Herausgabe / Rücktransport beschlagnahmter Akten Beschwerde; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschlagnahmte; Eigentums; Ordner; Beschlagnahme; Verfügung; Kantons; Nteresse; Gericht; Interesse; Behändigung; Person; Eigentumsgarantie; Herausgabe; Wonach; Ziffer; Beschlagnahmten; Verfahrens; Dispositiv-Ziffer; Beantragt; Rechtlich; Angefochtene; Anspruch; Schützt; Behörde; Werden; Aufhebung
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