Art. 476 3. Versicherung und gebundene Selbstvorsorge (1)
1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
2 Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140021 | Partielle Erbteilung | Vorsorge; Säule; Beklagte; Beklagten; Klägern; Berufung; Betrag; Vorsorgeguthaben; Verfügung; Vorsorgenehmer; Erbrecht; Erblasser; Begünstigte; Konto; Parteien; Bundesgericht; Begünstigten; Urteil; Rechtsbegehren; Verbindung; Klage; Guthaben; Vorinstanz; Vorsorgenehmers; Achtel; Verfahren |
ZH | LF120033 | Sicherstellung | Berufung; Versicherung; Berufungsklägerin; Inventar; Verschollene; Verschollenen; Höhe; Einzelgericht; Notar; Betrag; Notariat; Todes; Sicherheit; Bezirksgericht; Sicherungsinventar; Dielsdorf; Erlebensfall; Bezirksgerichtes; Verfügung; Entscheid; Erbschaft; Vermögens; Erbrecht; Erlebensfall-Versicherung; Prämien; Todesfall; Leistung; Rückkaufswert; Akten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 646 | Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB). Der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme untersteht die Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer, nicht jedoch die frei widerrufliche Begünstigung durch den Versicherungsnehmer (E. 2, 2.1 und 2.2). Eine Verletzung des Pflichtteils der Erben durch die Begünstigung ist mit Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich in diesem Fall gegen den Begünstigten, nicht gegen den Versicherer (E. 2.3). | Versicherung; Begünstigung; Versicherungsnehmer; Berufung; Police; Versicherungsnehmers; Versicherer; Pflichtteil; Todes; Bundesgericht; Verletzung; Pflichtteils; Lebensversicherung; Todesfall; Begünstigte; Anlagefonds; Vorinstanz; Beweislast; Urteil; Klage; Vereinbarung; Erben; Verfügung; Leistung; Berufungskläger; Testament; Versicherungsvertrag; Kommentar; Genehmigung; ünstigten |
130 I 205 | Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6). | Vorsorge; Versicherung; Steuer; Kanton; Leistung; Leistungen; Bundes; Einkommen; Kapital; Luzern; Säule; Besteuerung; Einkommens; Risiko; Einkommenssteuer; BdBSt; Versicherungsleistung; Erbschafts; Vorsorgepolice; Bundessteuer; Kantons; Erblasser; Versicherungsleistungen; Veranlagung; Lebens; Doppelbesteuerung |