DO Art. 475 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 475 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 475 Restituziun a. Dretg dal depositur

1 Il depositur po pretender enavos da tut temp la chaussa depositada plus in eventual augment, e quai er sch’igl è st concludì in tschert temp per la conservaziun.

2 El ha dentant d’indemnisar al conservader las expensas che quel ha fatg resguardond il temp concludì.


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Art. 475 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHPS140180ArrestEigentum; Beschwerdegegner; Aktien; Eigentums; Arrest; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Forderung; Schaden; Verlust; Recht; Aktienzertifikate; Übertragung; SchKG; Beschwerdegegners; Inhaberaktien; Herausgabe; Sinne; Besitz; Hinterlegungsvertrag; Arrestbegehren; Entscheid; Obergericht; Urteil; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Recht; Aktie; Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Besitz; Verwaltung; Handelsregister; Urkunde; Mitgliedschaftsrecht; Verwaltungsrat; Protokoll; JÄGGI; Falschbeurkundung; Mitgliedschaftsrechte; Ausübung; Schuld; Gesellschaften; Aktionär; Beschwerdegegner; Notar; Legitimation
109 II 474Hinterlegungsvertrag. Schadenersatz wegen unmöglich gewordener Rückgabe der hinterlegten Sache. Massgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung (Art. 97 Abs. 1, Art. 475 OR). Massgebend ist nicht die Schadenshöhe zum Zeitpunkt, da die Rückgabe unmöglich geworden ist, sondern zum Zeitpunkt, da der Hinterleger die Rückgabe verlangt, wobei Wertsteigerungen, nicht aber Wertverminderungen bis zum letzten kantonalen Urteil zu berücksichtigen sind. Schaden; Zeitpunkt; Aktien; Urteil; Schadens; Urteils; Schadensberechnung; Lebar; Schadenersatz; Bundesgericht; Vorinstanz; Berufung; Rückgabe; Erwägungen; Unmöglichkeit; Fälligkeit; Vertrag; Rückforderung; Schadenshöhe; Hinterleger; Atlas; Beklagten; Berechnung; Vertrags; Gläubiger