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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 471 ZGB vom 2024

Art. 471 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 471 II. Pflichtteil (1)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 471 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190034TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Testament; Recht; Erblasserin; Entscheid; Vorinstanz; Testaments; Verfahren; Erben; Testamentseröffnung; Pflichtteil; Einzelgericht; Einsprache; Gericht; Erbschaft; Obergericht; Verfügung; Eröffnung; IVm; Streitwert; Begründung; Materielle; Beschwerde; Bundesgericht; Urteil; Uster; Letztwillige; Berufungsbeklagte; Zustellung
ZHLF190023TestamentseröffnungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Verfahren; Erblassers; Entscheid; Klage; Ehefrau; Verfügung; Richtige; Gültig; Obergericht; Urteil; Tochter; Einzelgericht; Erhob; Akten; Beträgt; Unrichtig; Enterbungsgr; Willen; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Summarischen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVU160034Kostenerlass
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erblasser; Urteil; Verfügung; Todes; Erbin; Aufl; Verlangen; Berechtigung; Erbschaft; Erbrecht; Schlossen; Ehegatte; Erwägungen; Erblassers; Gesetzliche; übergangen; Erbenstellung; Praxis; Herabsetzungsklage; Erlangen; Wirksam; Verlangen; Berechtigt; Ehegatten; Erbvertrag; Ehefrau; Verlangte
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Beschwerde; Ehemann; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Verzicht; Verstorbene; Tochter; Güter; Verstorbenen; Erbschaft; Lasses; Vorinstanz; Berechnung; Auseinandersetzung; Urteil; Ehegatte; Ehemannes; Ergänzungs; Güterrechtliche; Erbrechtlich; Gemeinde; Lebzeiten; Erbquote; überlebenden; Ehegatten; Bezug; Zusatzleistungen; Durchführungsstelle; Sozialversicherungsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verf?gung; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverf?gung; Schweizer; Kriterien; ;US; DBA?USA; ?ber
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