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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 47 ZPO vom 2024

Art. 47 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 47 Ausstand Ausstandsgründe

1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:

  • a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
  • b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
  • c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  • d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
  • e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
  • f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
  • 2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:

  • a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
  • b. beim Schlichtungsverfahren;
  • c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG (1) ;
  • d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
  • e. beim Eheschutzverfahren.
  • (1) SR 281.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 47 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC230030Abänderung ScheidungsurteilKinder; Antrag; Recht; Vorinstanz; Kindsmutter; Klägers; Gericht; Berufung; Verfahren; Beklagten; Sorge; Scheidung; Parteien; Entscheid; Kindern; Protokoll; Unterhalt; Bezirksrichter; Bezirksgericht; Anträge; Einkommen; Kontakt; Begründung; Abänderung; Scheidungsurteil; Arbeit; Alimente; Obhut; ürde
    ZHPS230076Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen Nrn. ... und ...Schätzung; Sachverständige; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; SchKG; Liegenschaft; Neuschätzung; Sachverständigen; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Recht; Konkurs; Entscheid; Gesuch; Parteien; Sinne; Verkehrswert; Verfügung; Schuldner; Eingabe; Bezirksgericht; Grundstücke; Ausstandsgr; Schuldbetreibung; Gesuchs
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV170001Umteilung Prozess u.a. betreffend ErbteilungBezirksgericht; Bülach; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Erbteilung; Winterthur; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Behandlung; Rekurs; Oberrichterin; Umteilung; Akten; Parteien; Obergerichts; Ausstands; Bezirksrichterin; Ersatzmitglieder; Erbteilungsverfahren; Kantons; Gerichtsschreiberin; Sachen; Bezirksgerichts; Erbteilungsklage; Andelfingen; Frist; Rechtsvertreter; Beklagten
    ZHVV160006Umteilung Prozess Schlichtungsbehörde; Bezirkes; Affoltern; Mietsachen; Verfahren; Gericht; Obergericht; Paritätische; Rekurs; Kantons; Verwaltungskommission; Obergerichts; Bezirksgericht; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Umteilung; Bezirksgerichts; Akten; Verfahrens; Behandlung; Betrachtung; Vorsitzenden; Beschluss; Sachen; Forderung; Verfügung; Zuständig; Schlichtungsverfahren; Aufsichtsbehörde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 173 (2C_455/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
    Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder
    140 III 221 (4A_62/2014)Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5).
    Versicherung; Richter; Ehemann; Recht; Anwalt; Befangenheit; Verfahren; Interesse; Gerichtsperson; Anschein; Regress; Urteil; Hinweis; Anwalts; Oberrichterin; Ausstand; Rechtsprechung; Person; Sinne; Vergleich; Nähe; Ehemannes; Umstände; Verfahrens; Ausstandsgr; Interessen; Bundesgericht; Mandat

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Regina Kiener, Haas, Schweizer, Oberhammer Schweizerische Zivilprozessordnung2021
    Regina Kiener, Haas, Schweizer, Oberhammer Schweizerische Zivilprozessordnung2021