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Militärstrafgesetz (MStG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 47 MStG vom 2024

Art. 47 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 47 Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (1) über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar.

2 Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.

3 Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.

(1) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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