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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 47 LwG vom 2024

Art. 47 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 47 Abgabe

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.

2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.

3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.

4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2863/2014Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)Betrieb; Bundes; Betriebsgemeinschaft; Höchstbestand; Legehenne; Abgabe; Legehennen; Betriebe; Höchstbestandes; Quot;; Recht; Urteil; Vorinstanz; Tiere; Landwirtschaft; Bundesrat; Höchstbestände; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Über; Betriebszweiggemeinschaft; Beschwerdeführers; Verfahren; Mitglied; Deckung; ätte
B-5828/2009Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)ühre; Betrieb; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Abgabe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Bewirtschafter; Höchstbestand; Zuchtsauen; Bundesverwaltungsgericht; Betriebe; Höchstbestande; Produktion; Urteil; Höchstbestandes; Recht; Mastschweine; Quot;; Sinne; Verfügung; Produktionsstätte; Bundesgericht; Aktien