Art. 47 Abgabe
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.
2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.
3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.
4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2863/2014 | Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch) | Betrieb; Bundes; Betriebsgemeinschaft; Höchstbestand; Legehenne; Abgabe; Legehennen; Betriebe; Höchstbestandes; Quot;; Recht; Urteil; Vorinstanz; Tiere; Landwirtschaft; Bundesrat; Höchstbestände; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Über; Betriebszweiggemeinschaft; Beschwerdeführers; Verfahren; Mitglied; Deckung; ätte |
B-5828/2009 | Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch) | ühre; Betrieb; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Abgabe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Bewirtschafter; Höchstbestand; Zuchtsauen; Bundesverwaltungsgericht; Betriebe; Höchstbestande; Produktion; Urteil; Höchstbestandes; Recht; Mastschweine; Quot;; Sinne; Verfügung; Produktionsstätte; Bundesgericht; Aktien |