CCS Art. 467 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 467 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 467 A. Disposiziun testamentara

Tgi ch’è abel da giuditgar ed ha cumplenì 18 onns, po disponer da sia facultad tras in testament, observond las limitas e las furmas da la lescha.


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Art. 467 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200004Ungültigkeit etc.Erblasser; Erblasserin; Beklagte; Beklagten; Testament; Treuhänder; Recht; Beweis; Zeuge; Berufung; Bezirksgericht; Kläger; Urteil; Scheune; Testaments; Verfahren; Parteien; Testamente; …-Str; Strasse; Klägern; Testamentes; Willen; Interesse; …-Strasse
ZHLF190066TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Einsprache; Gericht; Testaments; Obergericht; Testamentseröffnung; Verfahren; Eingabe; Erben; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Oberrichter; Urteil; Einzelgericht; Kammer; Akten; Rechtsmittel; Streit; Behandlung; Erbschaft; Kanton; Beilage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 300Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).
Gewinn; Miterbe; Erbrecht; Miterben; Gewinnanteil; Über; Erben; Übernehmer; Anspruch; Gewinnbeteiligung; Recht; Gewinnanteils; Forderung; Gewinnanteilsrecht; Vererblich; Übernehmers; Grundstück; Verfügung; Beklagten; Auffassung; Kommentar; Vererblichkeit; Anwartschaft; Familie; Schranke; önne
99 II 382Erbvertrag; Ungültigerklärung wegen Willensmängeln (Art. 469 ZGB). Art. 469 ZGB findet auch auf Erbverträge Anwendung (Erw. 4). Ein Motivirrtum beim Abschluss eines Erbvertrages ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, den der Erblasser nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR betrachtet hat (Erw. 4a). Will der Erblasser einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag wegen eines Willensmangels aufheben, so hat er dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben (Erw. 4b). Ein Erbvertrag darf nicht wegen eines Willensmangels ungültig erklärtwerden, von dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er nicht in wirksamer Weise geltend gemacht worden wäre, hätte ihn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten entdeckt (Erw. 8).
Erblasser; Erbvertrag; Vertrag; Testament; Willens; Irrtum; Vertragspartner; Aufhebung; Willensmängel; Motiv; Verfügung; Erbverträge; Motivirrtum; Lebzeiten; Auffassung; ESCHER; Verfügungen; PIOTET; Erblassers; Testamente; Willensmangel; Erbvertrages; PICENONI; Motivirrtums; Vertrauen; Recht; Glauben; Obligationenrechtes