DO Art. 463 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 463 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 463 ... (1)

(1) Abolì tras la cifra II art. 6 cifra 1 da la LF dals 25 da zer. 1971, cun effect dapi il 1. da schan. 1972 (a la fin dal DO, disposiziuns finalas e transitoricas dal titel X; AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 39Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)? Vollmacht; Vertreter; Ermächtigung; Vater; Brügger; Generalvollmacht; Darlehen; Vollmachtgeber; Beschränkung; Obergericht; Mitteilung; Vertretene; Vollmachten; Weisung; Weisungen; Vertrag; Beklagten; Vertretung; Urteil; Lautenschlager; Darlehens; Klägern; Geschäft; Ermächtigungsgeschäft; Gebrauch; Georges; Eheleute; Vertretenen