CCS Art. 462 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 462 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 462 B. Consort survivent e partenari registr survivent (1)

Il consort survivent ed il partenari registr survivent obtegnan:

  • 1. sch’els han da parter cun descendents, la mesadad da l’ierta;
  • 2. sch’els han da parter cun ertavels dal tschep dals geniturs, trais quarts da l’ierta;
  • 3. sch’i n’existan er betg ertavels dal tschep dals geniturs, l’entira ierta.
  • (1) Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta da la Lescha da partenadi dals 18 da zer. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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    Art. 462 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220080Einsprache gegen das Ausstellen eines ErbscheinesBerufung; Erben; Einsprache; Berufungsklägerin; Erbschein; Erblasser; Testament; Ausstellung; Erblassers; Urteil; Berufungsbeklagte; Andelfingen; Vorinstanz; Testaments; Recht; Einzelgericht; Verfügung; Erbscheins; Testamentseröffnung; Erbbescheinigung; Erbenstellung; Berufungsbeklagten; Bezirksgerichtes; Ehefrau; Entscheid; Erbberechtigung; Obergericht; Einzelgerichtes; Erbschaftsverwaltung; Anordnung
    ZHPF180005Einsprache (Kostenfolge)Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Einsprache; Obergericht; Urteil; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Erblassers; Verfahren; Kosten; Eingaben; Gericht; Kanton; Erbschaft; Kantons; Zivilkammer; Testament; Entscheidgebühr; Rechtsmittel; Obergerichts; Erlass; Erbfolge; Bundesgericht; Oberrichter; Erbschaftssachen; Einzelgericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW180004KostenerlassGesuch; Gesuchs; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Kantons; Erlass; Forderung; Obergericht; Inkasso; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Forderungen; Inkassostelle; Zentrale; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Gesuchstellers; Beschluss
    SGEL 2006/6Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). Nutzniessung; Verfügung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Neuanmeldung; Sachverhalts; Anmeldung; Vermögensverzicht; Verwaltung; Prüfung; Berechnung; Schenkung; Abklärung; Erbteilakt; Lassvermögen; Erbschaft; Kindern; Einsprache; Mutter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 III 106Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Verfügung; Ziffer; Erbeneinsetzung; Zeuge; Testaments; Zeugen; Vorerbe; Auslegung; Vorlage; Wille; Obergericht; Entwurf; Erben; Ehemann; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Sicherstellungspflicht; Willen; Erblassers; Universalerben; Klage; Aussage; Klägers
    111 II 16Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4). Recht; Erbrecht; Erblasser; Rechtswahl; Testament; Wille; Verbindung; Erblassers; Vorinstanz; Willen; Urteil; Scheidung; Ehefrau; Boniswil; Erbanspruch; Bundesgericht; Pflicht; Ehegatte; Entscheid; Berufung; Willensvollstrecker; Erbrechts; Beklagten; Schweiz; Rechtsordnung; Rechtsfolge; Erben

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6674/2010AmtshilfeBundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBA­USA; ührt