
Art. 462 B. Consort survivent e partenari registr survivent (1)
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 462 B. Consort survivent e partenari registr survivent (1)
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220080 | Einsprache gegen das Ausstellen eines Erbscheines | Berufung; Erben; Einsprache; Berufungsklägerin; Erbschein; Erblasser; Testament; Ausstellung; Erblassers; Urteil; Berufungsbeklagte; Andelfingen; Vorinstanz; Testaments; Recht; Einzelgericht; Verfügung; Erbscheins; Testamentseröffnung; Erbbescheinigung; Erbenstellung; Berufungsbeklagten; Bezirksgerichtes; Ehefrau; Entscheid; Erbberechtigung; Obergericht; Einzelgerichtes; Erbschaftsverwaltung; Anordnung |
ZH | PF180005 | Einsprache (Kostenfolge) | Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Einsprache; Obergericht; Urteil; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Erblassers; Verfahren; Kosten; Eingaben; Gericht; Kanton; Erbschaft; Kantons; Zivilkammer; Testament; Entscheidgebühr; Rechtsmittel; Obergerichts; Erlass; Erbfolge; Bundesgericht; Oberrichter; Erbschaftssachen; Einzelgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VW180004 | Kostenerlass | Gesuch; Gesuchs; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Kantons; Erlass; Forderung; Obergericht; Inkasso; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Forderungen; Inkassostelle; Zentrale; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Gesuchstellers; Beschluss |
SG | EL 2006/6 | Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). | Nutzniessung; Verfügung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Neuanmeldung; Sachverhalts; Anmeldung; Vermögensverzicht; Verwaltung; Prüfung; Berechnung; Schenkung; Abklärung; Erbteilakt; Lassvermögen; Erbschaft; Kindern; Einsprache; Mutter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Verfügung; Ziffer; Erbeneinsetzung; Zeuge; Testaments; Zeugen; Vorerbe; Auslegung; Vorlage; Wille; Obergericht; Entwurf; Erben; Ehemann; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Sicherstellungspflicht; Willen; Erblassers; Universalerben; Klage; Aussage; Klägers |
111 II 16 | Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4). | Recht; Erbrecht; Erblasser; Rechtswahl; Testament; Wille; Verbindung; Erblassers; Vorinstanz; Willen; Urteil; Scheidung; Ehefrau; Boniswil; Erbanspruch; Bundesgericht; Pflicht; Ehegatte; Entscheid; Berufung; Willensvollstrecker; Erbrechts; Beklagten; Schweiz; Rechtsordnung; Rechtsfolge; Erben |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Bundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBAUSA; ührt |