Art. 461 Löschung der Prokura
1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.
2 Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2007.91 | Entscheid Art. 462 OR (SR 220). Eintritt der Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht. Die Bindungswirkung tritt beim ungewollt Vertretenen nur ein, wenn sein tatsächliches Verhalten nach Treu und Glauben als Erteilung oder Duldung einer Vollmacht aufgefasst werden darf. Der Abschluss eines langfristigen und kostenintensiven Insertionsvertrags liegt ausserhalb dessen, was die Position einer Büroangestellten eines Kleinunternehmens gewöhnlich mit sich bringt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. Juli 2008, BZ.2007.91). | Klagt; Berufung; Beklagten; Vollmacht; Verhalten; Vertretene; Geschäft; Berufungsantwort; Berufungsantwort; Berufung; Vertrag; Treuen; Vertretenen; Vertrauen; Abschluss; Gewöhnlich; Handel; Behauptet; Geschäfts; Inserate; Klage; Kläg; Recht; Vertreter; Büro; Vertrags; Insertionsvertrag; Handlung; Parteien; Klageantwort |