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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 46 VwVG vom 2022

Art. 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 46 Zwischenverfügungen (1)

1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:

  • a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
  • b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  • 2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/609écision; ’OAI; était; ’assurée; évrier; édical; ’il; ’est; édéral; ’expertise; ’était; établi; ’assurance-invalidité; LPA-VD; ’au; édure; Office; ’intimé; ’elle; édicale; ’établissement
    VD2024/375écision; ’OAI; ’assurée; évrier; édéral; ’il; édure; Assurance-invalidité; LPA-VD; ’assistance; éans; étence; éterminations; Office; élai; ésentée; éambule; était; éposé; édérale; Casimiro; Martins; -après
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2016.350Erschliessungsbeiträge SonnenfeldstrasseGemeinde; Grundeigentümer; Strasse; Recht; Erschliessung; Sonnenfeld; Kanalisation; Schätzungskommission; Sonnenfeldstrasse; Grundstück; Verfahren; Grundeigentümers; Beitrags; Erschliessungs; Etappe; Bereich; Entscheid; Olter; Begehren; Urteil; Zullwil; Terrain; Höhe; Verwaltungsgericht; Parzelle; Mehrkosten; Rechtsbegehren; Grundstücke
    SGEL 2018/48Entscheid Art. 56 ATSG, Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELGSistierung des EL- Einspracheverfahrens bei hängigen IV- und UV-Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Weil die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer selbstbewohnten Liegenschaft ist, steht nicht fest, in welcher Höhe ein Freibetrag in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2019, EL 2018/48). Hilflosenentschädigung; Unfall; Einsprache; Unfallversicherung; Anspruch; Liegenschaft; Entscheid; Versicherungsgericht; Verfügung; Verfahren; Invalidenversicherung; Freibetrag; Sistierung; IV-Stelle; Einspracheverfahren; Höhe; Einnahme; Ergänzungsleistung; Verfahrens; Einnahmen; Beschwerdeverfahren; Unfalls; Bezug; EL-Anspruch; Kantons; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistungen; Liegenschaften
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 V 330Art. 43 Abs. 1, Art. 44, 49, 51 und 55 ATSG; Art. 5 und 46 VwVG. Die IV-Stelle hat über die Zulassung bzw. Ablehnung von an die medizinische Gutachterstelle gerichteten Zusatzfragen der versicherten Person mittels Verfügung zu befinden (E. 2-4). Will die versicherte Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (E. 5-8). Fragen; Zusatzfragen; Begutachtung; Person; Verfügung; Recht; Gutachter; Verwaltung; IV-Stelle; Anordnung; Gutachten; Fragenkatalog; Entscheid; Gericht; Verfahren; Prozessordnung; Bundesgericht; Gutachtens; Urteil; Kantons; Ablehnung; Rechtsprechung; Anspruch; Zivilprozess; Schweizerische; Sachverhalt; Bezug
    139 V 492 (9C_520/2013)Art. 47 ATSG; Art. 8 DSG; § 20 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG); Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG; Erledigung eines Gesuchs um Zusendung der Verfahrensakten in Fotokopie durch Zwischenverfügung. Die Akteneinsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht. Die Frage nach den Modalitäten der Akteneinsicht wird somit nicht in einem selbständigen, mit direkt anfechtbarer Endverfügung abzuschliessenden Verfahren beurteilt (E. 3).
    Regeste b
    Art. 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG. Die Form der Akteneinsicht (Zustellung der Originalakten anstelle von Kopien) wirkt sich von vornherein nicht inhaltlich auf die Rechtsanwendung aus, weshalb eine aufgeschobene Anfechtungsmöglichkeit im Sinne von Art. 46 Abs. 2 VwVG ausser Betracht fällt. Trotzdem besteht kein Grund, hier vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen (E. 4).
    Akten; Akteneinsicht; Verfahren; Verfügung; Datenschutz; Endverfügung; Rechtsvertreter; Interesse; Zwischenverfügung; Auskunftsrecht; Zustellung; Verwaltung; Anspruch; Urteil; Zusatzleistungen; AHV/IV; Gesetzes; Fotokopie; Originalakten; Betracht; Akteneinsichtsrecht; Anfechtung; Stadt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3774/2023RentenanspruchVorinstanz; Rente; Urteil; IVSTA; Zwischenverfügung; Leistung; Vorbescheid; IVSTA-act; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Recht; Entscheid; Verfahren; Renten; BVGer-act; Einstellung; Person; Parteien; Verfügung; Invalidenrente; Verfahrenskosten; Frist; Vorbescheidverfahren; Aufhebung; Begründung; Leistungen; Gehör
    A-4914/2023Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungRechtsbegehren; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundesgericht; Parteien; Entscheid; Rechtsverzögerung; Teilurteil; Schätzungskommission; Massnahmen; Richter; Eidgenössische; Quot;; Sinne; Parteientschädigung; Kreis; Gockhausen; Frist; Bezug; Standslosigkeit; Rechtsbegehrens; Schätzungsentscheid; Teilentscheid; ändigkeitshalber

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2022.138Recht; Bundes; Apos;; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Entscheid; Behörde; Rechtshilfe; Verfahren; Ukraine; Verfahrens; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vermögenswerte; Cramer; Generalstaatsanwaltschaft; Behörden; Staat; Antrag; Beschwerdegegners; Verfahrens; Urteil; Bundesgericht; Kontakt; ässig
    CA.2022.22Recht; Rechtshilfe; Akten; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Verfahren; Staat; Beschwerde; Rubrik; Behörde; Ägypten; Rieger; Advokat; Entscheid; Schlussverfügung; Staats; Objekte; Verfahrens; Beschlagnahme; Staatsanwalt; Frist; Apos;; Basel; Person; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Bernhard Waldmann, KrauskopfPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]2023
    Bernhard Waldmann, KrauskopfPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]2023