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Obligationenrecht (OR)

Art. 46 OR vom 2024

Art. 46 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 46 Schadenersatz bei Körperverletzung

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
ZHLB180014ForderungOpiat; Gutachten; Unfall; Vorinstanz; MEDAS; Beruf; Berufung; Opioid; Kausalzusammenhang; MEDAS-Gutachten; Opiate; Tramal; Recht; Unfallereignis; Schaden; Entzug; Schmerzen; Abhängigkeit; Opiatabhängigkeit; Adäquanz; Gutachter; Therapie; Opioide; Behandlung; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.359OpferhilfeSchaden; Opfer; Entschädigung; Anspruch; Schadenersatz; Körperverletzung; Obligationenrecht; Opferhilfegesetz; Urteil; Erwerbsausfall; Verletzung; Täter; Person; Recht; Bundesstrafgerichts; Praxis; Integrität; Tötung; Obligationenrechts; Sachschaden; Ersatz; Arbeitsunfähigkeit; Berücksichtigung; Erschwerung; Fortkommens
SOVWBES.2017.359OpferhilfeGenugtuung; Opfer; Täter; Recht; Opferhilfe; Beeinträchtigung; Entschädigung; Schaden; Recht; Kinder; Prostitution; Opferhilfegesetz; Integrität; Urteil; Verfahren; Genugtuungs; Täterin; Anspruch; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Schwere; Trösch; Vergewaltigung; Person; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 607 (4A_345/2011)Art. 464 OR; Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Gewinnabschöpfung. Umfang des Konkurrenzverbots des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Tätigkeit für Drittunternehmen, die mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stehen (E. 2.2). Art. 464 Abs. 2 OR beinhaltet einen Anspruch auf Abschöpfung des erzielten Gewinns (E. 2.3).
Regeste b
Art. 321a Abs. 3, Art. 321b und 423 Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers; Herausgabepflicht; Gewinnabschöpfung. Frage offengelassen, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR bzw. in analoger Anwendung von Art. 321b oder 464 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann, wenn er seinen Arbeitgeber in unzulässiger Weise konkurrenziert (E. 2.4).
Geschäft; Arbeit; Gewinn; Geschäftsherr; Rechnung; Geschäfte; Kommentar; Konkurrenzverbot; Geschäftsherrn; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Handlungsbevollmächtigte; Gewinnabschöpfung; Wettbewerb; Anspruch; Arbeitnehmer; Gewinnherausgabe; Nebentätigkeit; Klage; Dienstleistungen; Herausgabe
137 III 16 (4A_249/2010)Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung werden sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen, nicht erst mit Eintritt des Schadens, auch wenn dieser (wie bei Asbestschäden) erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren eintreten und festgestellt werden kann. Das Institut der Verjährung gilt für alle Schuldner und Gläubiger. Es beruht auf einer Abwägung der Interessen beider Parteien und führt nicht zu einer Diskriminierung der Asbestopfer oder behinderter Personen (E. 2). Schaden; Verjährung; Recht; Schadenersatz; Pflicht; Zeitpunkt; Forderung; Schadens; Schuld; Schuldner; Gläubiger; Verjährungsfrist; Vertrag; Asbest; Pflichtverletzung; Beginn; Verletzung; Beschwerdeführerinnen; Vertragsverletzung; Forderungen; Genugtuung; Eintritt; Klage; Bundesgericht; Interesse; Rechtsprechung; Schadenseintritt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3893/2009Protection des donnéesédéral; énal; Tribunal; érieure; ;ancien; ègle; été; élai; ;épreuve; ;autorité; écembre; écision; édure; érale; être; énale; ;application; élimination; ègles; édérale; était; ément; égale; ;office; ;extrait; ;inscription; ;élimination; ;appliquent; épens; énéral
BVGE 2009/32Formation-faire; -apres; Constitution; MAHON; Institut; Lehrkräfte; -apres:; Selon; -meme; Ainsi; Extrait; Formation; Ausbildung; Berufspädagogik; Nebenamt; Formazione; Ciapres:; Tribunal; Quant; Confederation; Berne; Lorsque; -dela; -dessus; Schule; Wissenschaft; Kultur; Ecole; Science; Culture

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.26Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 1. November 2019
gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019
Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Aussage; Bundes; Aussagen; Verfahren; Apos;; Vorinstanz; Gewalt; Verfahren; Kammer; Recht; Toilette; Beweis; Drohung; Rücken; Bundesstrafgericht; Beamte; Behörde; Verfahrens; Türe; äter
SK.2019.30Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB).Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Bundes; Urteil; Gewalt; Beschuldigten; Aussage; Beamte; Person; Gericht; Amtshandlung; Einvernahme; Bundesanwaltschaft; Apos;; Genugtuung; Rücken; Aussagen; Drohung; Toilette; Handgelenk; Behörde; Täter; Verletzung; Geldstrafe; Verfahren; Auskunftsperson

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Bär, Krauskopf, Waldmann, Auer, Uhlmann 2. Auflage, Zürich2019
Müller, Bär, Krauskopf, Waldmann, Auer, Uhlmann 2. Auflage, Zürich2019