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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 46 LwG vom 2024

Art. 46 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 46 3. Kapitel: Viehwirtschaft

1. Abschnitt: Strukturlenkung Höchstbestände

1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.

2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

  • a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach;
  • b. (1) Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 46 Landwirtschaftsgesetz (LwG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 61/2001/1 Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; ab­strakte Normenkontrolle Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhausen; Schaffhauser; Regelung; Landwirtschaft; Branche; Gesuchsteller; Branchenverbands; Flächeneinheit; LwG/SH; Ertragsbegrenzung; Über; Festlegung; Gesetzes; Verfassung; Qualität; Bundesrechts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5828/2009Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)ühre; Betrieb; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Abgabe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Bewirtschafter; Höchstbestand; Zuchtsauen; Bundesverwaltungsgericht; Betriebe; Höchstbestande; Produktion; Urteil; Höchstbestandes; Recht; Mastschweine; Quot;; Sinne; Verfügung; Produktionsstätte; Bundesgericht; Aktien
    B-4684/2009Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)ührerin; Vorin; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Betrieb; Beschwerdeführerinnen; Abgabe; Bundes; Ausnahmebe; Ausnahmebewilligung; Höchstbe; Produktion; Beilage; Mastschwein; Bewirt; Produktions; Mastschweine; Höchstbestand; Verwaltungs; Schweine; Produktionsstätte; Entscheid; Verjährung; Recht; Höchstbestandes; ätten