Art. 46 BGG vom 2024
Art. 46 Stillstand
1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die Wechselbetreibung; c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;e. die öffentlichen Beschaffungen. (1)
(1) Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 641]; [BBl 2017 1851]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2012.95 | Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. | Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber; Quot; Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; Kreuzzargenstuhl; HfG-Barhocker; Klage; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Über; Urheberrechts; Handelsgericht; ützt |
BS | BES.2020.55 (AG.2020.195) | Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020) | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerde; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Röntgenbild; Verfahren; Verfahren; Appellationsgericht; Basel; Sachverhalt; Zentrum; Person; Anzeige; Schweiz; Basel-Stadt; Tatbestand; Akten; Interesse; Hinweise; Frist; Bundesgericht; Einzelgericht; Verfügung; Justiz; Bilddiagnostik; Körperverletzung; Verbindung; Schweizerischen; Beschwerdeführers |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 544 (1B_350/2020) | Regeste Art. 78 ff., 84 und 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG ; zulässiges Rechtsmittel ans Bundesgericht in Streitfällen über die Parteistellung und Akteneinsicht in einem Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren. Sind im kantonalen Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren die Parteistellung sowie die Akteneinsicht möglicher Geschädigter (der um Rechtshilfe ersuchende Staat selbst oder Private mit Verbindung zu diesem) strittig, steht an das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen und nicht die besondere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Rechtshilfestreitigkeiten offen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1). | Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Akten; Akteneinsicht; Bundesgericht; Rechtshilfeverfahren; Staat; Sachen; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Geschädigte; Urteil; Parteistellung; Entscheid; Russland; Schweiz; Bundesgerichts; Kantons; Rechtshilfegesuch; Beschwerde; Verfahren; Geschädigten; Rechtsprechung; öffentlich-rechtlichen; Untersuchung; Angelegenheiten |
145 III 255 (5A_479/2018) | Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). | Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER |