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Obligationenrecht (OR)

Art. 456 OR vom 2024

Art. 456 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 456 Mitwirkung einer
öffentlichen Transportanstalt

1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.

2 Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.

3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2149/2015Luftfahrtbetrieb Beschwerde; Strecke; Vorinstanz; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Strecken; Streckenkonzession; Konzession; Recht; Luftverkehr; Interesse; Entscheid; Lugano; Beschwerdegegnerin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Konzessions; Unternehmen; Swiss; Verf?gung; Schweiz; Verkehr; Urteil; ?ffentlich; Gesuch; Verfahren; Transportunternehmen; Luftverkehrslinie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ERNST STAEHELINBasler Kommentar, Obligationenrecht I2011
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