Art. 452 Abwesenheitsverfahren
1 Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil nach bisherigem Recht, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, werden nach dem Recht beurteilt, das für die gesuchstellende Person günstiger ist.
3 Für die neue Beurteilung gilt neues Recht. Zuständig ist das Gericht, das nach diesem Gesetz für das Abwesenheitsurteil zuständig gewesen wäre.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH130098 | Abwesenheitsverfahren/Gesuch um Neubeurteilung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Recht; Vorinstanz; Gesuch; Hauptverhandlung; Neubeurteilung; Gericht; Schuldig; Abwesenheit; Zugestellt; Verhandlung; Beschwerdeführers; Amtliche; Verteidigung; Verfahren; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Akten; Schrieben; Zustellung; Rechtsmittel; Frist; Abwesenheitsurteil; Urteils; Arztzeugnis; Verfahren; Bezirks; Respektive |
GR | SK1-17-28 | Wiederaufnahme des Verfahrens | Gericht; Richts; Tigau/Davos; Berufung; Prättigau/Davos; Zirksgericht; Bezirksgericht; Handlung; Gericht; Beschluss; Vorladung; Bungsbeschluss; Kanton; Kantons; Verhandlung; Amtlich; Zirksgerichts; Schreibungsbeschluss; Stanz; Graubünden; Amtliche; Berufungskläger; Verfahren; Abschreibungsbeschluss; Instanz; Bezirksgerichts; Hauptverhandlung; Wiederaufnahme; Verfahren; Mutter |