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Obligationenrecht (OR)

Art. 451 OR vom 2024

Art. 451 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 451 Retentionsrecht

1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.

2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 451 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-32ForderungSteuer; Auftrag; Berufung; Einfuhr; Export; Recht; Fuhrumsatzsteuer; Einfuhrumsatzsteuer; Gerin; Recht; Gericht; Firma; Erteilt; Läge; Transport; Klagte; Vorinstanz; Steuer; Rechnung; Deutschland; Rücktransport; Frachtgut; Nahme; Frachtführer; Klagten; Hinweis; Bezirksgericht; Beklagten; Hafte
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